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„Bönnigheim sollte zwar zur Ritterschaft contribuiren, hiebei aber leidlich gehalten und nicht über die Billigkeit beschwert werden. Auch sollte ein Bönnigheimer, der an einen freizügigen Ort zog, mit dem man sich deßwegen schon verglichen hatte, kein Abzugsgeld und keine Nachsteuer zahlen dürfen, wohl aber in andern Fällen, und Bönnigheim sollte stets das Recht haben, an Kurmainz als Eigenthumsherrn zu appelliren.“ Am 12. Dez. 1665 gab Kurmainz auf Klage der Ritterschaft, die Ganerben wollen unter dem Vorwand, bei Mainz dadurch in Ungnade zu kommen, keine Steuer zahlen, die Erklärung, es solle in dieser Hinsicht bei den alten Verträgen bleiben. Im J. 1734 verweigerte zwar Kurmainz die Collektation der Ritterschaft, welche deshalb beim Reichshofrath klagte, aber zuletzt am 1. August 1750 wurde die Sache durch einen Vergleich gütlich beigelegt.

Das Verhältniß des Raths und der Gemeinde zu den Ganerben, worüber schon im Jahr 1590 Kurmainz vermittelt hatte, worüber aber „sich seit einiger Zeit allerlei Streit erhoben hatte, wodurch der Respekt vor Ganerben und Obrigkeit so sank, daß es fast zu einer Rebellion gekommen wäre“[1], wurde durch Kurmainz mittelst Vergleich von 1630 festgestellt, Bönnigheim sollte, da es zur Ritterschaft und zwar 1/2 zum Kanton Kraichgau, 1/2 zum Kanton Kocher gehöre, zu den Kriegssteuern und Quartierlasten beitragen, doch nicht zu hoch, sondern dem Herkommen gemäß, aber außer den gemeinen Reichsanlagen zu keiner Beisteuer an die Ritterschaft verpflichtet sein. Wegen der Frohnen verglichen sich Ganerben und Gemeinde 1517 dahin, daß die Bürger sie zu leisten verpflichtet sein sollten, und dieser Vergleich wurde 1551 bestätigt.

Im Jahr 1388 waren es die hiesigen Ganerben Diether von Gemmingen, Eberhard von Neipperg, Wilhelm von Sachsenheim und Wernher von Neuhausen, welche einen gemeinen Burgfrieden errichteten; sie versprachen sich auf’s Feierlichste wechselseitige Hülfeleistung, gütliche Vergleichung oder doch schleunige Schlichtung etwaiger Streitigkeiten; Keiner sollte die Unterthanen des Andern ohne seine Einwilligung bestrafen und dergleichen (Reyscher Statutarrechte 425–427). Ähnliche Burgfrieden schlossen die Ganerben im J. 1398 und im J. 1452 (Reyscher a. a. O. 428). Das Regiment führte gemeinschaftlich der sog. Baumeister, welchen die Ganerben unter sich gewöhnlich auf drei Jahre wählten; er hatte das Ganerben-Collegium zu berufen und dessen Beschlüsse zu vollziehen, war Vorstand beim Vogt- und Ruggerichte und führte die Aufsicht


  1. Schon einmal im Jahr 1517 hatten sich Bürgermeister und Rath zu Bönnigheim und die Ganerben wegen einer Empörung und eines Aufruhrs zu vergleichen.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0154.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)