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Am 1. Juli 1852 hatte die Staats-Finanzverwaltung an Zehenten im Bezirk überhaupt noch jährlich zu beziehen:

Geld mit den Surrogatgeldern 766 fl. 16 kr.
Roggen 8 Scheffel.
Weizen 22 Scheffel.
Gerste 9 Scheffel.
Dinkel 150 Scheffel.
Einkorn 6 Scheffel.
Haber 20 Scheffel.
Stroh 62 Bund.

(Vergl. hierüber die einzelnen Ortsbeschreibungen.)

E. Bannrechte.

Abgesehen von dem in der Regel mit dem Weinzehenten verbunden gewesenen Kelternzwang, welcher mit der Zehentablösung aufhört, sind von Bannrechten oder dergleichen Gewerbsberechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß, deren Aufhebung das Gesetz vom 8. Juni 1849 ausgesprochen hat, 2 Mühlbannrechte zu Lauffen und Klein-Ingersheim zu nennen. Der Eigenthümer der Mahlmühle in letzterem Orte hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Aufhebung des Bannrechts nicht gemacht, wogegen dem Besitzer der Mahlmühle zu Lauffen auf amtlichem Wege eine Entschädigung von 6500 fl. zuerkannt worden ist, welche hälftig die Staatshauptkasse und hälftig die Gemeinde Lauffen zu bezahlen hatte.

2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.
A. Eintheilung der Ämter.
a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk ist dem Neckarkreis zugetheilt, für welchen der Gerichtshof in Eßlingen und die Kreis-Regierung in Ludwigsburg sich befinden; die Kreisfinanzkammer, welche ebenfalls in Ludwigsburg ihren Sitz hatte, ist mit den übrigen Kreisfinanzkammern seit 1. Mai 1850 in der Oberfinanzkammer zu Stuttgart vereinigt.

Die Bezirksbehörden sind:

a) das Oberamtsgericht, welches seinen Sitz in Besigheim hat, mit dem Gerichtsnotariat daselbst, und 3 Amtsnotariaten. Das Gerichtsnotariat besteht für die Gemeinden: Besigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Hofen, Hohenstein, Kaltenwesten und Wahlheim; das Amtsnotariat Bietigheim für die Gemeinden: Bietigheim,

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0069.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)