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außerhalb der Stadt fiel der Herrschaft „das beßte Haupt-Vieh, so die verlaßen“ zu, oder wenn einer kein Vieh hinterließ „Seine beste Kleidung.“ Von leibeigenen Weibern bezog in Todesfällen die Herrschaft „Ihr bestes Kleinoth oder Kleyd“. Leibeigene, die auswanderten, wurden „verhouptrecht“.

Nachher heißt es aber im Lagerbuch weiter: „die Statt Beßikheim vnnd der Fleckh Walheim seind vermög Ihrer habenden Fürstlichen Freyheit der Marggraffschaft Baden mit Laybaigenschaft nit mehr verbunden, sondern haben mit leyb vnnd gueth allenthalben hin einen freyen Zug.“

Die Einwohner von Besigheim und Wahlheim hatten nämlich ihre Freiheit durch Vertrag von 1529 erworben, indem sie sich verpflichteten, hiefür 30 Jahre lang 280 Pfund Heller jährlicher Steuer zu entrichten. Dagegen waren in andern Orten „etlich leybaygene Leuth“, welche je nach Geschlecht jährlich zwei Schilling Heller Mannsteuer oder eine Leibhenne zu entrichten hatten.

Nach den Bietigheimer Lagerbüchern war „Eine jede Weibsperson zu Bietigheim gesessen sie seie gleich dem Fürstenthumb Würtemberg mit leib Aigenschafft verwanndt geweßen oder nit, der Herrschafft so lange sie gelept Jedes Jars ein Faßnachthennen zu geben schuldig gewesen.“

Auch waren zu Bietigheim alle Güter „Zeinßbar vnnd thailbar“; von jedem Verkauf mußte dem Vogt „ain schilling Heller (doch in Erbswyß nichtz) gegeben werden.“

In Löchgau, so wie in Groß- und Klein-Ingersheim betrug das Hauptrecht von dem Vermögen einer verstorbenen leibeigenen Mannsperson 1 fl. auf 100 Pfd. Heller; von einer Weibsperson 1 Pfd. Heller von je 100 Pfd.

Frohnen wurden allenthalben gefordert; nach den Lagerbüchern waren die Einwohner von Besigheim „rayßbar, Steurbar, Frohn und Dienstbar; sie hatten e. g. Herrschaft ein aygen Rayßwagen und Rayßgezällt jederzeit vff Ihren Kost gericht zu halten.“

Die eben erwähnte so wie andere ähnliche Abgaben und Leistungen sind schon in Folge der früheren Ablösungs-Gesetze von 1817 und 1836 verschwunden.

Von Fall- oder Schupflehen, welche in dem Bezirk bestanden hätten, finden sich keine Spuren.

Die K. Lehen-Eignungsedicte von 1817 trafen in dem Bezirke nur hin und wieder Erblehen, in Ansehung welcher das Obereigenthum unentgeltlich aufgehoben und die Laudemien in einem gemilderten Maaßstab zur Ablösung gebracht wurden; eine gezwungene Geschlossenheit der Güter hatte schon vorher nicht mehr bestanden.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0066.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)