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Güter mit allen Ein- und Zugehörungen“ u. s. w., als wahre, auf die Amerdinger Linie übergehende Familienfideicommißgüter erklärt worden. Auf Grund dieses Recesses folgte nach des Grafen Clemens Tode die Amerdinger Linie im Besitz der genannten Fideicommißgüter und zwar die Söhne des Adam Friedrich von St., des letzten katholischen Präsidenten des Reichskammergerichts zu Wetzlar und in der Folge großherzogl. würzburgischen Staatsministers († 1808), Franz Ludwig seit 10. März 1835 erblicher Reichsrath der Krone Bayern, den 17. Januar 1874 aus Anlaß seines 25jähr. Jubiläums als erster Präsident der Kammer der Reichsräthe von König Ludwig II. von Bayern in den erblichen Grafenstand erhoben, Philipp Adelbert und Friedrich. Gemäß dem Familien-Vertrage vom 16. September 1830 zwischen diesen Brüdern, welcher die Fideicommißeigenschaft der verschiedenen Güter genauer festsetzt, bekam jeder der 3 Brüder die Nutznießung eines Theiles derselben zugewiesen, so insbesondere der erstgenannte unter Anderem diejenige der Herrschaft Lautlingen, der drittgenannte diejenige Geislingens. Letzterem folgte sein Sohn Franz August, Erbherr der Majoratsherrschaft Wilflingen, Rißtissen und Geislingen (Regbl. von 1830 S. 153, 1840 S. 190).

Noch am 31. Januar 1805 wurde Graf Clemens Wenzeslaus für sich und seinen Oheim und Bruder von Kaiser Franz II. mit dem Blutbann belehnt; selbstverständlich jedoch hatten die großen politischen Veränderungen seit dem Beginne des laufenden Jahrhunderts auch für den Besitz der Familie im Oberamt ihre Folgen. Derselbe kam gemäß dem Schönbrunner Tagesbefehl Napoleons I. vom 19. Dezember 1805 unter die württembergische Landeshoheit und später griffen die Aufhebung der Leibeigenschaft, der Frohnpflichtigkeit, der Beeden und aller älterer Abgaben, die Beseitigung des Zehnten, der Gefälle, aller auf Grund und Boden haftender Lasten, sowie aller sonstiger grund- und lehensherrlicher Rechte und Realberechtigungen auch hier weitreichend ein, so daß der Familie eben die eigentlichen Ritter- und sonstigen Güter, sowie die Patronatrechte zu Geislingen und Lautlingen verblieben.

Dieselbe ist katholisch. – Den Kern ihres Wappens bildet: in silbernem Schild ein rother Querbalken, über und unter welchem ein blauer Löwe mit doppelt über einander gewundenem Schwanze; über dem Helm ein Herzogshut (angeblich der hohenstaufische).

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Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 432. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0432.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)