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Feuersbrünsten derselben zu Grunde. Dieses Loos traf namentlich auch die Stadtordnung, welche von Vogt, Keller, Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Rath mit Wissen und Geheiß des Herzogs Ulrich neu verfaßt und am 13. Jan. 1507 mit dem Befehl bestätigt wurde, dieselbe jährlich am St. Hilarientag der ganzen Gemeinde öffentlich zu verlesen und einzuschärfen. Doch haben sich noch einige Bruchstücke von ihr erhalten, welche die alljährliche Neubesetzung des Stadtgerichts, das dereinst vereinzelt in Württemberg vorkommende Büttelgericht und das Erbrecht betreffen. Hinsichtlich des ersten Punktes hatte der Amtmann jährlich an Hilarien die zwölf Richter zu versammeln, sie je einzeln zu befragen, was ihnen von ihren Mitrichtern untaugliches bekannt sei, und sodann sie ihrer Gerichtseide zu entlassen, dafür aber einen, welcher ihm zum Richteramt tauglich erschien, zu sich zu berufen, mit diesem den zweiten, mit beiden den dritten u. s. w. Richter zu wählen, bis die Zahl zwölf wieder erreicht war. Die zwei Büttel oder Stadtknechte wurden vom Amtmann und Gericht gewählt und mußten schwören, dem Herzog und der Stadt treu und hold, dem Amtmann, Keller und Schultheißen gehorsam zu sein, bei ihnen, Bürgermeister und Baumeister täglich sich zu erkundigen, ob sie ihrer nicht bedürfen, die Übertreter von Gebot und Verbot zu rügen, in den Sachen, die vor ihr Forum gehörten – nicht näher bezeichnete Sachen geringster Art – ihr Urtheil nach Klag und Antwort und der besten Kundschaft, ohne Feindschaft und Freundschaft, ohne Annahme einer Gabe, nach bestem Gewissen zu fällen, sodann das Umgeld fleißig anzuschreiben. Ihr Lohn bestund in dem, was sie fürs Bieten vor Gericht, Verkaufen von Pfändern, fürs Legen in den Thurm oder ins Narrenhäuslein oder ins Eisen erhielten, aus Antheil am Zoll, insbesondere bei Märkten, und am Umgeld, wobei sie jedoch der Herrschaft, der Balinger Siechenpflege und dem Kloster Stetten wieder ein gewisses zu entrichten hatten. Die erbrechtlichen Bestimmungen sind nicht spezifischer Art. (Vgl. hinsichtlich des 1. und 3. Punkts Reyscher 159–162, hinsichtlich des 2. Godofr. Dan. Hoffmann, iurisdictio Wirtembergica civilis ordinaria. Dissert. Tubing. v. 1775 23–25.) – Weiter bestand hier ein sog. Maiergericht, welches die Feldpolizei handhabte und überhaupt die Funktionen des Untergangsgerichts zu versehen hatte, von dessen Aussprüchen aber an das Stadtgericht appellirt werden konnte. (Ein Urtheil des letztgenannten Gerichts, wodurch ein Ausspruch des Maiergerichts in

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Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0286.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)