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den Hünervogt in Wehr, Harnasch, Wath und Waffen,“ wogegen die Weiber frei waren.

Die Mannsteuer war allgemein und ebenso die Leibhenne; doch wurde letztere nur von Weibern und Wittwen gereicht. Die Mannsteuer betrug zwei Schillinge „uf Stephani,“ und drei Schillinge je im dritten Jahre, „da sie weisen mußten.“ Ledige Manns- und Weibsleute, die sich außerhalb des Amtes verehelichten, mußten sich mit dem Hünervogt umb die Ohngnoschaft vergleichen und eine Salzscheibe geben!“

In den zum vormaligen Amt Neuenbürg gehörigen Dörfern und Weilern Arnbach, Birkenfeld, Calmbach, Conweiler, Dennach, Dobel, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Höfen, Kapfenhardt, Langenbrand, Obernhausen, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Pfinzweiler, Rudmersbach, Salmbach, Schwann und Waldrennach, sowie in der Stadt Neuenbürg selbst bestand das Hauptrecht des Mannes bald im besten Stück Vieh und bald in 1 fl. von 100 Pfund, wogegen von Weibern nur die Ausgesessenen es (und zwar in der Regel das beste Oberkleid) zu geben hatten. Zu Leibsteuern gaben die Männer zwei, die Weiber 1 Schilling und „die leibeigen Mann mußten gewönlich allwegen im dritten Jahr uf Stephanstag weisen, daruf den Erscheinenden ein Mal ziemlich Essen und Trinken von der Herrschaft gegeben wurde.“

In den zu dem vormaligen Amt Wildbad gehörigen Dörfern, Weilern und Höfen, als Enzklösterle, Nonnenmiß, Spiesfeld u. s. w., sowie in der Stadt Wildbad selbst war „das best verlassen Haupt Viehs“ beim Mann und „ihr bestverlassen Kleid“ beim Weib das Hauptrecht. Die leibeigenen Männer reichten jährlich zu Beweisung der Leibeigenschaft uf Stephani zween Schilling Heller zu Mannsteuer und eine Frauensperson uf Faßnacht eine Leibhenne.“

Die Verhältnisse der Leibeigenen in den zum vormaligen Klosteramt Herrenalb gehörigen Dörfern, Weilern und Höfen, als Bernbach, Gaisthal, Kullenmühle, Moosbronn, Neusatz, Rothensol, Thälwiese, Zieflensberg u. s. w., waren, wie dieß bei den Klosterleibeigenen nach dem bekannten Sprichwort, „unterm Krummstab ist gut wohnen,“ überhaupt in der Regel der Fall war, sehr günstig; und nur bei zweien der angeführten Orte: Bernbach und Moosbronn, finden wir die Verbindlichkeit der Leibeigenen zur Leistung des Hauptrechts beziehungsweise der Mannsteuer in dem eben angeführten Umfang erwähnt.

Personalleibeigene fanden sich ebenfalls fast in allen Orten des Oberamtsbezirks.

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Neuenbürg. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 076. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Neuenbuerg_076.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)