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Hofgut Alt-Nuifra gehörigen Waldungen wurde 1827/28 ein Kapital von nicht weniger als 10.000 fl. erlegt. (Im Ganzen sind 13 Fälle von solchen noch im J. 1736 im Bezirk bestandenen Theilgebühren erhoben worden, in denen die betreffenden Äcker dreitheilig waren). Halbtheilig war z. B. das Hofgut Nagold.

Gemischte Gerichts- und grundherrliche Gefälle kamen gleichfalls in einzelnen Orten des Bezirks vor; sie standen theils der K. Staatsfinanzverwaltung, theils Privaten zu. Dahin gehörten besonders die Steuern und Beeden, sowie die Öhmdzinse, Concessionsgelder und Feilbäckerzinse, welche zu Nagold und an andern Orten, ferner die Bau- und Gewerbsconcessionsgelder und die Rauchhühner, Gebäudezinse und Kellereisteuern, welche zu Schietingen, Effringen, Unter-Thalheim u. s. w. bestanden. Wie bedeutend die Gefälle dieser Art waren, geht am besten daraus hervor, daß allein für Kellereisteuern zu Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Sulz, Schönbronn, Unter-Schwandorf und Wildberg das Ablösungskapital sich im J. 1839 auf 3950 fl. belief und in 3 andern Orten Ober- und Unter-Thalheim und Schietingen für die Ablösung ähnlicher Gefälle 1518 fl. bezahlt werden mußten.

Alle diese Gefälle wurden gleich den eigentlichen Zins- und Lehengefällen und den aus der Leibeigenschaft herrührenden Abgaben und gleich den Frohnen, in soweit sie nicht schon durch die Gesetze vom 27. 28. und 29. Oktober 1836 beseitigt, d. h. theils erlassen, theils abgelöst worden waren, vollends durch die Grundentlastungs-Gesetze von 1848 und 1849 gegen eine durch den Staat vermittelte Entschädigung der Privatberechtigten aufgehoben, beziehungsweise der Staatsfinanzverwaltung und den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften, sowie den Kirchenpfründen gegenüber abgelöst. Das in Folge der gedachten Gesetze ermittelte Ablösungskapital von sämmtlichen Gefällorten beläuft sich (die von Seiten der Privatberechtigten ohne Anrufung der Ablösungskasse zu Stande gebrachten Ablösungen abgerechnet) ungefähr auf 132.500 fl.

Noch verdient hier bemerkt zu werden, daß von bedeutenderen Holzrechtsablösungen im Bezirke nur 3 Fälle vorkamen, nämlich eine Bauholzberechtigung der Mittelmühle zu Wildberg, wo das Ablösungskapital 900 fl., eine Bauholzberechtigung der unteren Wildberger Mühle, wo dasselbe 800 fl. und eine der Mühle zu Wildberg, wo dasselbe 960 fl. betrug; in allen 3 Fällen kam den Holzrechten die Eigenschaft von Gegenleistungen im Sinne der Ablösungsgesetze zu.

Nicht minder bemerkenswerth ist es, daß seither neben den zu

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Nagold. Karl Aue, Stuttgart 1862, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Nagold_076.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)