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Die Verpflichtung zu Frohnen war ziemlich allgemein, so war z. B. Dietersweiler zu täglichen Frohndiensten gesessen, während die übrigen Waldgedingsorte (s. u.) Mähnengelder zu bezahlen schuldig waren. Hesselbach mußte dem Kloster Reichenbach von Oppenau Wein in der Frohne beiführen, die Müller in Aach und Hallwangen aber hatten die Verpflichtung die der Herrschaft zu Baiersbronn fallenden Gültforellen nach Stuttgart zu schaffen; hauptsächlich aber waren Mäh- und Heufrohnen allgemein, dagegen hatte das Kloster Alpirsbach schon im Jahr 1514 in Loßburg und den zur Herrschaft Loßburg gehörigen Orten die Frohnen in eine jährliche Geldabgabe verwandelt. Das Kloster Reichenbach, welchem ebenfalls in allen seinen Orten Frohndienste geleistet werden mußten, behandelte seine Fröhner sehr gut, indem nach dem Lagerbuch von 1667 jeder Hofgutsbesitzer, der in der Frohne zu mähen und zu heuen hatte, „den gebührenden Atz“ erhielt, nämlich Morgens Suppe und Haberbrei, Mittags Suppe und Gemüß, Nachmittags zum Unteressen Käs und Brod und Abends nach vollendeter Arbeit für das Nachtessen ein Viertel von einem Laib Schwarzbrod.

C. Grundzinse und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Neben dem Staat, welcher aus verschiedenen Orten Geldzinse, Rauch- und Waldhaber, Rauchhennen u. s. w. bezog, hatten auch die Pfarrei Rippoldsau und die Herrschaft Sigmaringen, sowie ausnahmsweise einige Gemeinde- und Stiftungspflegen Fruchtgefälle in dem Bezirk zu erheben, der Benzinger Hof, Dietersweiler, Dornstetten und Glatten schuldeten genannter Pfarrei Fruchtgülten. Sigmaringen standen theils Geld-, theils Naturalgefälle zu in Böffingen, in Dornstetten, in Glatten und in Schopfloch. Aus Ober-Iflingen bezogen die Gemeinde- und Stiftungspflege Dettingen Geld- und Fruchtgefälle, aus Schopfloch die Gemeinde Dießen Geldgefälle. In Wittendorf endlich fielen der Ortspfarrei und der Ortsstiftungspflege grundherrliche Gefälle an.

Zu Cresbach, Dornstetten, Glatten, Schopfloch, Thumlingen, Unter-Iflingen, Unter-Musbach hatte das Stift Mury in der Schweiz Geldgefälle zu beziehen, welche die Staats-Finanz-Verwaltung noch vor der jüngsten Ablösung durch Vertrag mit dem Schweizer Kanton Aargau erworben hatte.

D. Bisherige Zehnt-Verhältnisse.

Bis zu den neueren Grund-Entlastungen bezog die Staatsfinanzverwaltung

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Freudenstadt. Karl Aue, Stuttgart 1858, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Freudenstadt_104.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)