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den Stadt-Amtmann Städel in die völlige Ausübung seines Amts fordersamst wiederum einsetzen, nicht weniger demselben praevia Liquidatione zur vollständigen Ersetzung alles Schadens, dessen Betrag einstweilen aus der Wertheimer Stadt-Cassa vorzuschiessen, hiernächst aber von dem aufrührischen Theil der Bügerschaft gedachter Casse wieder zu ersetzen ist, verhelfen solle, hiermit ertheilet. Auch wird gedachte Kaiserliche Kommission sich bey den vorliegenden dringenden Umständen der Ausrichtung des derselben übertragenen Geschäftes sobald irgend möglich zu unterziehen hiedurch erinnert; anbey aber bleibet den Kreisausschreibenden Herren Fürsten, ob sich dieselben nicht etwa, zu Ersparung mehrerer Kosten, über einen von Ihnen gemeinschaftlich anzuordnenden Subdelegatum vereinbaren wollen, überlassen. Dann ist denen in Gemeinschaft regierenden Herren Fürsten und Grafen zu Löwenstein-Wertheim, daß dieselben dem Stadt-Amtmann Städel von Zeit seines unbillig erlittenen Arrestes bis zu der vollständigen Einsetzung in sein Amt, seine bisherige Besoldung an Geld und Naturalien, wie auch Accidentien verabfolgen lassen, und ihm dazu schleunig verhelfen sollen, aufgegeben.