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an und für sich ist, so gewiß ist jedoch auch nach letzterm, daß der Sonntag nicht blos dem äußerlichen Gottesdienst und der stillen Andacht, sondern hiernächst auch der Erholung von andern Arbeiten, durch den Genuß erlaubter sinnlicher Freuden gewidmet werden darf. Besonders ist daher der bishero blos den höhern Classen erlaubt gewesene Vorzug, sich an Sonn- und Feyertagen, durch Music und Tanz vermögen zu dürfen, auch der niedern Volks-Classe, nach einer durchgebrachten Woche voll Mühseligkeiten und harten Arbeiten, und der Genuß dieser sinnlichen andern bereits erlaubten Erholungen gleichkommenden Freuden, um so mehr zu gönnen, als die geistigen Vergnügungen ohnehin nicht immer Reitz für sie haben, und in einem, wie in dem andern Fall, Mißbrauch statt finden kann. Es werden daher in Gemäßheit eines hierunter vorliegenden höchstverehrlichen Rescripts vom 15. d. M. dem – Amt diese Grundsätze andurch mit der Verordnung bekannt gemacht, daß nach dem Beyspiel der übrigen königl. Preußisch. Staaten, auch hinführe das Spielleuthalten am Sonntage und Music und Tanz in den Wirthshäusern Abends von 5. bis 11. Uhr, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung verstattet seyn soll, daß von Polizey- und Amtswegen genaue Aufsicht gehalten werde, damit diese Erlaubnis nicht in Unfug und tobenden Lärm ausarte. Gegeben, Ansbach, den 25 Febr. 1793.

Königl. Preußisch. Regierung I. Sen. zu Ansbach.


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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 360. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)