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 Woferne hingegen der Beamte eine Obsignation oder Reseration zu bewirken sich über Feld begeben müßte, so hat sich derselbe in diesem Falle ohne Bezuge andrer Taxe nach der vorgeschriebenen Diätenordnung zu achten.

 N. 29. Für die Inventur, eine vorzunehmende Grundtheilung, dann für die Ausfertigung der Looszetteln, wenn alle diese gerichtliche Verfügungen zusammen vereinbaret sind, ist die Taxgebühr in folgender Maaß bestimmt.

 Wenn der Beamte zu Haus in dem Ort seiner Wohnung, oder im Ort, der nur eine Stunde von seiner Wohnung entlegen ist, eine Inventur, oder Theilung zu bewirken hat, und das zu vertheilende Vermögen nicht mehr als 100 fl. oder weniger als 100 fl. beträgt; so ist eine dergleichen Theilung als eine Causa Pauperum anzusehen, und von dem Beamten unentgeldlich und ex officio zu verrichten.

 Würde aber das zu vertheilende Vermögen über 100 fl. hinauf steigen, so gestatten Wir gnädigst, daß alsdenn von einer solchen mehr als 100 fl. betragenden Verlassenschaft von 100 bis 1000. 1 fl. per hundert.

 Wenn aber das Vermögen mehr als 1000 fl. und bis 2000 abwerfen sollte, von jedem weitern hundert 45 kr

und von dem 2000 übersteigenden Vermögen, von jedem hundert jedesmal und ferner 30 kr angenommen und bezogen werden dürfen.

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 369. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)