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 Da die ganze Taxgebühr-Ordnung für den gegenwärtigen Raum zu ausgedehnt ist, so will ich nur noch einzelne Züge ausheben, und zuletzt das ganze Diäten-Schema anhängen – Diese Züge betreffen nämlich, was für die Eröffnung eines Testaments – was für die Obsignatur – und Resignatur – und was für die Inventur bezahlt wird. – Eine Klippe, woran vielleicht schon manchmahl die Ehrlichkeit eines Richters gescheitert ist.

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 Die Verfassung des Testaments belangend, heißt es Num. 19 und weil solche vielmahl auf dem Lande durch Geistliche und unerfahrne Gerichtsschreiber in behöriger Rechtsform nicht errichtet, mithin durch dergleichen mangelhafte und ungültige testamentarische Dispositionen nicht allein des Testirenden Intention und Willensmeinung vereitelt, sondern auch zu weitläufigen Processen der Anlaß gegeben wird: so wollen Wir, daß, wenn ein Testament durch Gerichtsschreiber, oder andre der Rechten nicht sonderlich erfahrne Personen verfaßt worden seyn wird, selbiges vordersamst Unsern Ober- und Unterämtern an der Tauber und am Neckar oder den Stadtgerichten vorgezeigt, und von diesen der befindende Abgang oder das widerrechtliche Vitium annoch bey Lebzeiten des Testatoris verbessert, und die behörige Form an Handen gegeben werden solle; jedoch, daß dessen Unterlassung zu keiner Nullität des Testaments, wenn es an sich nach rechtlicher Ordnung verfaßt ist, gereichet. Sollte aber diese Vorzeigung unterlassen werden,

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)