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Schustheissen und Gerichtsschreiber zur gehorsamsten Befolgung, so, daß sie sich, wie Num. 5 enthält, in kein Geschäfft, welches nicht seiner Natur nach, oder durch besondre Herrschaftliche Befehle zur richterlichen Vornahm wirklich geeigenschaftet ist, aus Sportelsucht etwan eindringen, sondern in allen einer Gerichtstaxe unterworfenen Fällen in den ihnen gesetzten Schranken sich genauest halten, und selbe unter keinerley Vorwand weder mittels Vergleiches, oder ungebührlich eigenmächtiger Auslegung, oder noch weniger unter Bezug eines ältern Herkommens, als welches Wir wiederhohlter durchgehends aufheben, im mindesten überschreitten etc. etc. etc.

 Dem gegen die Vorschrift dieser Ordnung sich verfehlenden Beamten, soll zum erstenmal die ihm diesfalls zur Last fallende Ungebühr ernsthaft verwiesen, und er zugleich angehalten werden, das unrechtmäßig Erhobene jedesmahl zweyfach wieder zurückzustellen, wovon die Halbscheid der beschädigten Partey, die andre Halbscheid aber dem Denuntianten zugewendet werden soll. In dem wiederhohlten Betretungsfall aber, und besonders, wo gravirliche Umstände mit der Übertretung verknüpfet seyn sollten, behalten Wir uns vor, die Entgegenhandelnden mit noch empfindlicheren Strafen, auch wohl mit der Amotion von dem begleitenden Amte, und der gänzlichen Cassation anzusehen.

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)