Seite:Nassauische Verfassung 1814.pdf/9

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815

geeigenschaftet, wenn sie, der dort noch provisorisch beibehaltenen Grundsteuer-Einrichtung gemäß, von ihrem Grundeigenthum im Lauf des gegenwärtigen Jahres so viel an Grundsteuer entrichtet haben, als nach den Bestimmungen jenes Edicts die Wahlmänner und Wahlcandidaten in vier Grundsteuer-Simpeln zu bezahlen haben.

§. 2. Alle Gewerbebesitzer, welche bei der für das künftige Jahr gegen Aufhebung der Mobiliar-, Patent- und Personal-Steuer dort einzuführenden Gewerbsteuer in die zwölfte bis sechszehnte Gewerbsteuer-Classe catastrirt werden, sind zur Wahl der Landesdeputirten aus ihrer Mitte berechtigt.

§. 3. Da die Stuer-Revisions-Districte und die hiernach für die Bildung der Wahlversammlungen bezeichneten Landesbezirke durch die Statt gefundenen Territorialabtretungen wesentlich einwirkende Abänderungen erlitten haben; so sollen zur Wahl der Landesdeputirten aus den Gutseigenthümern nunmehro drei Wahlversammlungen gebildet werden, zu Wiesbaden, zu Weilburg und zu Dillenburg.

Zu Wiesbaden versammeln sich die Wahlmänner aus den Aemtern: Höchst, Königstein, Wallau, Wiesbaden, Eltville, Rüdesheim, Caub, Braubach, Nassau, Catzenellnbogen, Kirberg, Wehen und Idstein. Sie erwählen sechs Landesdeputirte. Zu Weilburg werden fünf Deputirte erwählt von den Wahlmännern der Aemter Reichelsheim, Atzbach. Weilburg, Usingen, Runkel, Limburg, Dietz, Meudt, Montabaur, Herschbach, Selters und Hachenburg.

Zu Dillenburg treten die Wahlmänner aus den Fürstenthümern Dillenburg und Hadamar, und aus der Grafschaft Westerburg zusammen, um vier Landesdeputirte zu erwählen.

§. 4. Im Uebrigen ist allenthalben nach den Vorschriften des mehr angezogenen Edicts zu verfahren; insonderheit werden die Listen der Wahlmänner und Wahl-Candidaten hiernach durch die General-Direction der directen Steuern aufgestellt.

Gegeben Biebrich, den 3. und Weilburg den 4. November 1815.

(L. S.)0 Friedrich August,   (L. S.)0 Friedrich Wilhelm,

Herzog zu Nassau.   Fürst zu Nassau.

vt. Freiher von Marschall.


*  *  *


(Die Bildung der Herrenbank der Landstände betreffend).

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.

Haben die durch eingetretene Territoialveränderungen und durch die öffentlich bekannt gemachte Entsagung der Mitglieder herbeigeführte Nothwendigkeit über die Bildung der Herrenbank Unserer Landstände neue Bestimmungen zu erlassen, erwogen:

Wir bestätigen zuvörderst alle in dem Constitutionsedict vom 1/2ten September vorigen Jahrs enthaltene allgemeine Vorschriften, in Beziehung auf die Anordnung der Herrenbank der Stände Unseres Herzogthums und auf die Formen, wornach die Mitglieder ihre landständischen Rechte ausüben werden.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/9&oldid=- (Version vom 16.8.2023)