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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815


Ertrag der zu erhebenden Abgaben in genauen und vollständigen Uebersichten ihnen vorzulegen, auf gleiche Art auch die geschehene Verwendung der früher von den Landständen zu angegebenen Staatsbedürfnissen bewilligten Abgaben ihnen unter gestatteter Einsicht der geführten Rechnungen mit den Belegen derselben nachzuweisen.
4) Die Landstände können während ihrer jeweiligen Sitzungszeit Vorstellungen und Bittschriften von einzelnen Unterthanen sowohl, wie auch von Gemeinden annehmen. Solche müssen schriftlich an die Präsidenten beider Abtheilungen eingeschickt werden.

§. 3. Wir werden die Landstände alljährlich zwischen dem 1. Januar und 1. April und sonst im Laufe des Jahres, so oft es Uns erforderlich scheint, ausserordentlich versammeln, behalten Uns aber das Recht vor, ihre Sitzungen nach Gutfinden zu unterbrechen, auch die Versammlung der Landesdeputirten gänzlich aufzulösen und eine anderweite Wahl derselben anzuordnen.

Eine jede eigenmächtige Zusammenkunft der Versammlung der Landstände oder einer von ihren Abtheilungen ohne Unsere vorgängige Einladung ist unerlaubt, und was darin verhandelt oder beschlossen werden sollte, für null und nichtig zu achten.

Bei den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Landstände werden Wir zu den Sitzungen jeder Abtheilung Commissarien abordnen, welche an allen Verhandlungen Antheil nehmen, ohne jedoch bei den Abstimmungen zugegen zu seyn. Die Handhabung der innern Polizei der Versammlungen bleibt ihnen selbst überlassen, nach Maasgabe einer Ordnung jedoch, die im Laufe der ersten Sitzung zu entwerfen und Uns zur Genehmigung vorzulegen ist.

Während der Versammlung der Landstände kann kein Mitglied ohne Zustimmung der Abtheilung, wozu es gehört, aus irgend einem Grunde oder Veranlassung zu gefänglicher Haft gebracht werden.

§. 4. Geborne Landstände und Mitglieder der Herrenbank sind alle Prinzen Unsers Hauses nach zurückgelegtem Einundzwanzigsten Jahre ihres Lebensalters.

Sodann ertheilen Wir die Landstandschaft zur Herrenbank als ein erbliches mit dem Besitz der in Unserm Herzogthum bestehenden Standesherrschaft verbundenes Vorrecht den Fürstlichen Häusern von Anhalt-Bernburg-Schaumburg, von Solms-Braunfels, von Wied-Neuwied, von Wied-Runkel und Solms-Lich, sodann den gräflichen Familien von Waldbott-Bassenheim und von Walderdorf, endlich dem Herrn Fürsten von der Leyen wegen der Grundherrlichkeit zu Fachbach und Nievern, dem Herrn Fürsten von Hatzfeld wegen der Grundherrschaft Schönstein und dem Freiherrn vom Stein wegen der Herrschaften Frücht und Schweighausen sammt übrigen von Unserm Gesammthause zu Lehen tragenden Stammgütern.

Die jeweiligen Häupter dieser Fürstlichen, Gräflichen und Freiherrlichen Familien und Inhaber der bemeldeten Standesgebiete und Grundherrschaften sind erbliche Landstände in Unserm Herzogthum und geborne Mitglieder der Herrenbank. Sie haben das Recht, den Versammlungen der Landstände vom Eintritt in das fünf und zwanzigste Lebensjahr an persönlich beizuwohnen, und können sich nach Gutfinden auch durch besonders dazu abgeordnete Bevollmächtigte darin vertreten lassen. Gleiches Vertretungsrecht steht den Vormündern unmündiger Familienhäupter zu. Doch müssen ihre stellvertretende Bevollmächtigte in Unsern Landen angesessen seyn und mindestens dem Freiherrnstande angehören, auch das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Außer diesen vorgenannten werden Wir noch andere Mitglieder der Herrenbank auf Lebenszeit oder mit dem Rechte der Vererbung nach Unserm Gutfinden und vorher eingeholtem Gutachten der schon bestehenden Mitglieder ernennen, mit der Einschränkung jedoch, daß dieselben zum teutschen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/6&oldid=- (Version vom 16.8.2023)