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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815

erklären Wir hiermit und versprechen für Uns und Unsere Regierungs-Nachfolger unabänderlich und für alle Zukunft verbindlich, daß Wir die Sicherheit des Eigenthums und der persönlichen Freiheit unter die mitwirkende Gewährleistung Unserer Landstände stellen. Sie sollen darüber wachen und darauf zu halten befugt seyn, daß die freie Wirksamkeit der obersten Justizbehörden niemals beschränkt werde, daß willkührliche Verhaftungen, ohne rechtliches Verfahren nach den bestehenden Gesetzen nie und auf keine Weise Statt finden, auch daß keiner Unserer Unterthanen jemals seinem gewöhnlichen Gerichtsstand und durch die Gesetze vorher bestimmten ordentlichen Richter durch außerordentliche Maaßregeln entzogen werde. Zu dem Ende legen Wir sofort Unseren Landständen nachfolgende Rechte bei:

1) Ohne ihre Einwilligung soll an den, in dem Eingange des gegenwärtigen Edicts erwähnten, die Aufrechterhaltung der bürgerlichen und Gewerbe-Freiheit, so wie die Gleichheit der Abgaben bezweckenden Gesetzen und Einrichtungen weder von Uns, noch Unsern Regierungs-Nachfolgern zur Beschränkung der darin bestimmten Rechte jemals einige Abänderung verfügt werden. Ueberdies sollen wichtige, das Eigenthum, die persönliche Freiheit und die Verfassung betreffende neue Landesgesetze nicht ohne den Rath und die Zustimmung der Landstände eingeführt werden.
2) Sie können Uns Vorschläge zu Abänderung bestehender und Einführung neuer Gesetze überreichen, allgemeine und besondere Beschwerden einzelner Landestheile oder Unterthanenklassen Uns vortragen, und fordern, daß gegen Unsern Staats-Minister, so wie auch gegen Landescollegien, wegen bestimmter Beschuldigungen eine Untersuchungs-Comission angeordnet werde, wenn diese Beschuldigungen auf bescheinigten Angaben beruhen, daß von ihnen Verletzungen der hier oben unter Nro. 1. angeführten und sogleich hier nachfolgend über die Abgaben-Erhebung und Verwendung festgesetzten Verfassungsbestimmungen verfügt oder zugelassen worden, oder auch, daß sie sich Concussionen oder verbotene Annahme von Geschenken erlaubt oder bei ihren Untergebenen zugelassen haben.
      Dergleichen Vorschläge und Beschwerden können von jedem einzelnen Mitgliede der Herrenbank und Landesdeputirten während den Sitzungen ihrer Versammlung in Antrag gebracht werden. Die Anträge werden in jeder Abtheilung besonders erörtert und darüber abgestimmt. Sie können Uns aber nur alsdann vorgelegt werden, wenn sie die Zustimmung der Mehrheit in jeder Abtheilung erhalten haben. Auf gleiche Art werden die von Uns den Landständen zum Gutachten und Beistimmung mitzutheilenden Gesetzes-Vorschläge in jeder Abtheilung besonders discutirt und darüber abgestimmt, so daß nur die für sich zählende Stimmen-Mehrheit in jeder einzelnen Abtheilung die Zustimmung der Landstände beurkundet. Herrschen getheilte Meinungen in beiden Abtheilungen, so wird die Vereinigung derselben durch eine von jeder Abtheilung in gleicher Anzahl zu erwählende Deputation versucht, welche unter den beiden Präsidenten zusammentritt. Bei nicht Statt findender Vereinbarung behalten Wir Uns die landesherrliche Entscheidung bevor.
3) Alle von den Unterthanen zu erhebende directe und indirecte Abgaben sollen von der Mehrheit Unserer Landstände, wobei die einzelnen Stimmen nach geschehener besondern Umfrage in beiden Abtheilungen zusammen zu zählen sind, im Voraus bewilligt werden, alle directe Abgaben für den Zeitraum eines Jahres, die indirecten nach Gutfinden auf sechs Jahre hinaus. Zu dem Ende ist das Bedürfniß des kommenden Jahres sammt dem wahrscheinlichen
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/5&oldid=- (Version vom 17.8.2023)