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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815

Justizbehörden verwaltet; Wir haben Unsern landesherrlichen Fiscus den Gerichtshöfen untergeordnet[1] und Uns des Rechts, angestellte Staatsdiener nach Willkühr zu entlassen, begeben[2].

Wir haben die freie Benutzung des Grundeigenthums unter den Schutz schirmender Gesetze gestellt, das Recht der Wildbahn[3] und alle den Anbau des Bodens störende Weidgerechtsame[4] bis zur Unschädlichkeit beschränkt, die Ablösung der Zehnten, Grundbelastungen und Servituten vorbereitet, so wie die Vertheilung gemeinheitlicher Allmenden im voraus erleichtert, endlich für die Einführung einer völligen Gewerbefreiheit vorbereitende Maaßregeln getroffen[5].

Wir haben keine Abgaben von Unsern Unterthanen erhoben, außer für Bedürfnisse des Staats; Wir haben verordnet, daß ein Jeder dazu beitrage nach dem Maasstab seines reinen Einkommens[6], daß einzelnen Ständen oder Personen keine Befreiungen davon forthin belassen werden[7]; Wir haben in dringenden Finanzverlegenheiten Domänen Unseres Hauses zum Vortheil der Staats-Casse veräußert, indem Uns nicht als eine Aufopferung erschien, was von Unserm Familiengut zur Wohlfahrt des Landes verwendet wurde.

Wir waren belohnt durch das Bewußtseyn, zum öffentlichen Wohl Unsere Regierungsrechte so zu verwalten, durch die oft und in unzweifelhaften Aeußerungen zu Unserer Kenntniß gekommene treue Anhänglichkeit Unserer Unterthanen, weniger nicht durch den glücklichen Erfolg Unserer Bemühungen, worin die Uns Angehörigen unter mancherlei schwierigen Verhältnissen Schutz und wesentliche Vortheile, mit Auszeichnung sogar, nicht selten gefunden haben.

Der schönste Lohn aber wurde Uns zu Theil, als Wir Uns durch die Wirkungen dieser Verwaltungsweise in den Stand gesetzt sahen, dem großen Bund gegen die von unbegränztem Ehrgeize versuchte Aufrichtung einer Alleinherrschaft in Europa mit der ganzen Kraft des Unserer Regierung untergebenen teutschen Staatsgebiets beizutreten[8], und als Wir in dem ruhmwürdigen Eifer Unserer Unterthanen für des gemeinsamen teutschen Vaterlandes Wiederherstellung zur Freiheit und Unabhängigkeit Mittel fanden, ein mehreres sogar für diesen großen Zweck aufzubieten, als Uns nach den abgeschlossenen Verträgen zu leisten oblag[9]. Wir haben Unsern Unterthanen bei andern Veranlassungen öffentlich dafür gedankt, und erneuern auch jetzt gern diesen Ausdruck Unsers Gefühles. Sie haben ihr Recht auf eine selbstständige und ehrenhafte Stellung unter den verwandten Stämmen des teutschen Volkes im künftigen teutschen Staatenverein sich befestigt, und Wir finden Uns bewogen, die Anerkennung dieses Rechts durch die dauerhafte Begründung einer eigenthümlichen Verfassung noch mehr ihnen allenthalben zu versichern.

Wir haben den Augenblick erlangter Befreiung von dem Uebergewicht fremden Einflusses dazu benutzt, die im Gefolge des aufgedrungenen Continentalsystems bei Uns nothwendig gewordenen Beschränkungen des Handels und einiger Gewerbe wieder aufzuheben[10], die Anstalt allgemeiner Bewaffnung, mit Unterdrückung der bei dem früheren Militär-System bestandenen Militär-Dispensationstaxen, auf eine fest bestimmte und bleibende Weise in Unserm Herzogthum


  1. Edict vom 11. November 1806.
  2. Edict vom 3/6. December 1811.
  3. Edict vom 17/21. May 1811.
  4. Edict vom 7/9. November 1812.
  5. Edicte vom 10/14. Febr. 1809 und vom 1/3. Sept. 1812. Mehrere hierauf sich beziehende Vollziehungsgesetze.
  6. Edict vom 10/14. Februar 1809 und mehrerer Nachträge, namentlich vom 14/16. Decbr. 1812.
  7. Edicte vom 10/14. Februar 1809 und vom 6/9. October 1809.
  8. Edict vom 16. November 1813.
  9. Edict vom 4/5. December 1813.
  10. Edict vom 18/21. März 1814 und mehrere Ministerial-Bekanntmachungen.
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/3&oldid=- (Version vom 16.8.2023)