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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815


      Erbliche Mitglieder der Herrenbank bleiben sodann
1) von den im angeführten Constitutionsedict §. 4. aufgeführten Landständen, außer den Prinzen Unseres Hauses: die Frau Erzherzogin Hermine von Oesterreich, als Gräfin zu Holzappel und Herrin zu Schaumburg; der Herr Fürst von der Leyen; die Herren Grafen von Waldhott-Bassenheim und Walderdorf, und der Freiherr vom Stein.

      Hiernächst bewilligen Wir
2) die mit dem Besitze der Grafschaft Westerburg verbundene erbliche Landstandschaft zur Herrenbank der gräflichen Familie von Leiningen Westerburg. Endlich

3) ertheilen Wir den gesammten adelichen Gutseigenthümern in Unserem Herzogthum Sechs Virilstimmen bei der Herrenbank, welche sie durch eben so viele aus ihrer Mitte erwählte Deputirte des Adels vertreten lassen.

      Die Wahl dieser Sechs Deputirten geschieht in einer, ganz nach Art der übrigen Wahlversammlungen, unter dem Vorsitz eines von Uns zu ernennenden dirigirenden Commissarius, zu bildenden Wahlversammlung, wozu alle Gutseigenthümer vom Adel berufen werden, die zu einem Grundsteuersimplum wenigstens Ein und Zwanzig Gulden und darüber entrichten, oder die in den Fürstenthümern Dillenburg und Hadamar, so wie in der Grafschaft Westerburg und dem jenseits der Lahn gelegenen Theile des Amts Runkel, im gegenwärtig laufenden Jahre zur Grundsteuer Einen Beitrag von zusammen Vier und Achtzig Gulden und darüber geleistet haben.

Adeliche Gutseigenthümer weiblichen Geschlechts, und Minorenne können in dieser Wahlversammlung durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht ausüben lassen.

Adelichen Gutseigenthümern, welche den hier bestimmten Grundsteuer-Betrag von ihren Besitzungen nicht entrichten, bleibt das Recht vorbehalten, in den Wahlversammlungen der übrigen Landeigenthümer oder Gewerbebesitzer zu erscheinen. Sie üben darin ihr Stimmrecht, in so weit Ihnen ein solches nach der gesetzlichen Bestimmung zusteht, zu der Landesdeputirtenwahl.

Die gegenwärtige Edictalverordnung ist zugleich mit der unterm heutige Datum über die nunmehrige Bildung dieser Wahlversammlungen erlassenen Edictalverordnung durch Abdruck im Verordnungsblatt öffentlich zu verkünden, und durch Unser Staatsministerium, nach Maasgabe des Constitutionsedicts vom 1/2ten September vorigen Jahres zu vollziehen.

Gegeben zu Biebrich am 3ten und zu Weilburg am 4ten November 1815.

(L. S.)0 Friedrich August,   (L. S.) 0Friedrich Wilhelm,

Herzog zu Nassau.   Fürst zu Nassau.

vt. Freiher von Marschall.



Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/10&oldid=- (Version vom 16.8.2023)