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 Um aller Parteylichkeit vorzubeugen, da ausserdem mancher aus Gehässigkeit mehrere Nein, oder aus Vorliebe mehrere Ja unter verstellter Hand hinein werfen könnte.

 4. Hat Circular und Büchse die Runde gemacht, so bringt oder schickt derjenige, welcher nach dem Circular der letzte ist, in Gesellschaft der zeitigen Alt- und Neustädter Gesellschafts-Deputirten beydes zum jedesmahligen Director, welcher in deren Beyseyn die Büchse öffnet, und die Stimmen zählt.

 Ebenfalls um aller Parteylichkeit vorzubeugen.

 5. Will der in Vorschlag gebrachte als recipirt betrachtet werden, so muß er 2 Drittel der Stimmen für sich haben, so daß z. E. unter 84 Votis 56 Ja befindlich seyn müssen.

 Siehe Nro. 2.

 6. Derjenige, welcher aufgenommen ist, erfährt dieß, je nachdem er in der Altstadt oder Neustadt wohnt, durch den betreffenden Deputirten, der, wenn er dem Vormann des Neurecipirten bereits von der Aufnahme gehörig Notiz ertheilt hat, letzterm seinen Nachmann bekannt macht.

 Damit nach der Reception der Neuaufgenommene alles Circulirende gleich erhält.