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 2. Derjenige, welcher aufgenommen zu werden wünscht, muß sich gefallen lassen, daß vorher die Stimmen aller Mitglieder wegen seiner Reception eingesammelt werden.

 Weil die Gesellschaft als ein Ganzes und als eine Societät betrachtet werden muß, deren Glieder zur Erreichung einerley Zweckes sich miteinander freundschaftlich verbunden haben, und ein Aufgenommener, welcher vielleicht dem größten Theil der Mitglieder aus diesen oder jenen Ursachen mißfällt, eine solche freundschaftliche Verbindung zerrütten würde.

 3. Man meldet sich wegen des Eintritts bey dem, welchem von der Gesellschaft die Direction anvertrauet worden, oder bey einem Deputirten der Gesellschaft, welcher ersterem hievon die Anzeige zu machen hat. Dieser fragt in einem besondern Circular, mit dem er eine verschlossene Büchse abschickt, bey sämtlichen Mitlesern an: ob sie den N. N. unter sich aufnehmen wollen; und jedes Mitglied schreibt sodann auf ein Blättchen Papier (besser ein halbes Kartenblatt)

 N. N. Nein!
 oder N. N. Ja!

 Dieses Votum wirft der Votirende in die Büchse, wenn er es vorher mit seinem Namen unterschrieben hat.