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auszuwählen. Auch wird bei uns durchaus nicht verlangt, dass das Publikum nach bestimmten Werken frage; vielmehr genügt es hierbei dem persönlichen Verkehr zwischen Beamten und Benutzern, wenn letztere nur den Gegenstand angeben, über den sie sich unterrichten wollen.

Zu solcher Benutzung sind natürlich alle höheren Beamten, Geistliche, Lehrer an höheren öffentlichen Schulen, Officiere und alle diejenigen Personen, welche diesen an Sicherheit gleich zu erachten sind, ohne Weiteres berechtigt. Andere müssen eine Bürgschaft beibringen, zu welcher im Jahre 1866 ein besonderes Formular eingeführt wurde, das auf zwei Jahre gültig ist. Zur Ausstellung solcher Bürgschaft sind hier alle diejenigen befugt, welche selbst, ohne eine Bürgschaft beizubringen, Bücher nach Hause entleihen dürfen. Wenn aber von alten Zeiten her die Hausbesitzer sich noch das Recht beilegen, eine solche Bürgschaft auszustellen, so genügt ein Hinweis auf das Anwachsen der Stadt und auf die gänzlich veränderten Verhältnisse des Grundbesitzes, um solche Prätensionen als gänzlich ungerechtfertigt darzuthun.

Die Zahl der in solcher Weise in die Privatwohnungen verliehenen Werke, welche sich im Jahre 1865 auf 7316 belaufen hatte, betrug

1866     6635
1867     6600
1868     6513
1869     7099
1870     6521.

Noch einige Worte über den Benutzungstermin. Auf unseren gedruckten[WS 1] Formularen für die Empfangsscheine verpflichtet sich der Entleiher, nach vier Wochen das Buch zurückzugeben. Natürlich gestatten wir es auch, wo es möglich ist,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftlich korrigiert