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wird darauf gehalten, dass es eine Ehre sei, an der Bibliothek mitzuwirken.

Zur Regelung unserer gesammten amtlichen Thätigkeit trug eine am 26. Febr. 1866 erlassene Ferien- und Urlaubsordnung wesentlich bei. Was die Ferien anbetrifft, so wurden diese in folgender Weise festgesetzt: 1) vom grünen Donnerstag bis zum Sonntag nach Ostern, 2) vom ersten Pfingsttag bis zum Sonntag nach Pfingsten, 3) vom Sonntag vor Weihnachten bis zum Sonntag nach Neujahr, zusammen 4½ Woche.

Die Thätigkeit der Beamten hat im Wesentlichen eine dreifache Richtung, auf die Erhaltung und Ordnung des Bestandes der Bibliothek, zweitens auf deren Vermehrung und drittens auf deren Benutzung. In dieser Reihenfolge werden wir sie im Folgenden betrachten.

Um mit dem Aeusserlichsten zu beginnen, so wurde vom Jahre 1866 an eine jährliche Summe von 25 Thalern bestimmt, wofür alle Jahre ein Theil der Bücher regelmässig gereinigt wurde. Für die Reinigung des Locals selbst wurde nach Massgabe des Bedürfnisses gesorgt.

Um die Bibliothek in möglichster Ordnung zu erhalten, wurde sie seit dem 1. April 1866 in sieben grosse Rayons eingetheilt. In jedem derselben besorgte ein Beamter das Einstellen der verliehen gewesenen oder neu in die Sammlung aufgenommenen Bücher, eine Arbeit, die früher in der ganzen Bibliothek ausschliesslich dem dritten Secretär obgelegen hatte. Jeder Beamte hatte ausserdem in seinem Rayon für möglichste Ordnung der ganzen Aufstellung zu sorgen.

Bei dieser Gelegenheit verschwanden auch allmählich die grossen Haufen regellos umherliegender, weder katalogisirter noch signirter Schriften, die sich überall schon seit langer Zeit angesammelt hatten. Solche Ansammlungen giebt es in der Bibliothek nicht mehr, und alles neu Zugehende wird