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ihm aber in allen besondern Fällen die erbetenen Verhaltungsmaßregeln und erleichterten dadurch seine Verantwortlichkeit wie seinen Kampf gegen eine im Schulstande häufige Opposition. Sie entschieden über die gewöhnlichsten Anträge der allgemeinen Lehrerconferenz, legten andere Vorschläge derselben nebst ihrem eigenen Gutachten der Entscheidung des Consistoriums vor und besuchten zuweilen selbst einzelne Klassen während der Unterrichtszeit. Ihre Reihenfolge enthält Namen, welche in der Geschichte unserer vaterländischen Staats- und Kirchenverwaltung mit hoher Achtung genannt werden. Von 1744 bis 1765 war Geh. Hofrath Georg Adam Seubert Ephorus und an seiner Seite Kirchenrath Philipp Jacob Bürcklin 1744 bis 1760, dann Hofrath Michael Hugo 1760 bis 1764; 1765 bis 1773 bekleidete Geh. Hofrath Georg Preuschen das Ephorat, 1773 bis 1779 Geh. Hofrath Hummel, 1780 bis 1786 Regierungsrath Hector von Günderode und nach dessen Tode der nachmalige Hofrichter von Drais bis 1792; neben den 4 zuletzt genannten Männern wurde das Coephorat zuerst durch Oberhofprediger Walz den Aelteren von 1767 bis 1789 versehen, dann durch die 2 zugleich ernannten Lehrer des Gymnasiums, Tittel und den älteren Böckmann, wie wir auch schon in der Durlacher Periode den um unsere Schule wohlverdienten Johann Fecht oben (Seite 115) in der Reihe der Professoren und der Ephoren zu gleicher Zeit gefunden haben. Auf Drais folgte 1792 bis 1796 Geh. Rath Brauer und 1796 bis 1803 Hofrath Karl von Marschall, der nachmalige Minister. Nun ruhte diese Würde geraume Zeit und wurde, von 1808 an, nur Einmal, 1822, wieder besetzt in der Person des Präsidenten des Großh. Justizministeriums, Freiherrn Karl Philipp von Zyllnhardt, welchen wir aber schon am 26. Juni 1828 durch den Tod verloren. Erst nachdem des Großherzogs Leopold Königliche Hoheit durch Staatsministerialerlaß vom 31. December 1836 angeordnet hatte, daß an jeder Gelehrtenschule des Landes die Aufsicht über die Beobachtung der gesetzlichen Ordnung der Anstalt einem Ephorus zu übertragen sei und nachdem die dazu nöthige nähere Instruction, in minder