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Ludwig Winter, der nachmalige Minister, mit einer Specialuntersuchung beauftragt wurde, bei welcher der gravirteste Exemt mit 48 Stunden Carcer wegkam, der Lehrer mit der Pensionirung.

Der neue Lehrplan von 1837 gibt 8 Tage Carcer als Maximum an, das aber seitdem noch nie, selbst nicht mit der Hälfte, verhängt wurde. Auch bringt er die Carcerstrafe nur gegen Schüler „der 3 oberen Klassen“ in Anwendung, gegen jüngere Knaben blos Arrest in einem Lehrzimmer. Letzterer ist seit 3 Jahren unter die Aufsicht eines mit der regelmäßigen Ueberwachung beauftragten Lehrers gestellt.

Empfindlicher und wirksamer als Schularrest und Carcer waren zu jeder Zeit zwei andere Strafmittel: Während des Schuljahres die freilich selten angewendete Remotion in die nächstuntere Klasse und am Schlusse des Schuljahres die häufig verweigerte Promotion in eine höhere.

Stock und Ruthe, ein jetzt verpöntes Strafmittel, waren in der Karlsruher Periode unserer Anstalt noch über 100 Jahre in Uebung, wie einst (S. 94) zu Durlach. Sogar gegen Zöglinge der zwei obersten Jahreskurse, obgleich „diesen nicht leichtlich Schläge andictirt werden sollen“, wollte das Consistorium im Jahre 1755 den Professoren die Hände nicht gebunden wissen, wenn die Beleidigung „eine gleichbaldige Züchtigung erfordere“. Am 17. August 1764 befahl diese Oberschulbehörde, daß dem 19jährigen Johann Daniel Süß, aus Godramstein gebürtig und Sohn eines kurpfälzischen Fiscalatsrathes, wegen allerdings sehr unsittlicher Handlungen der Degen coram coetu academico abgenommen, der junge Mann ex numero Studiosorum rejiciret, sodann dreimal öffentlich an verschiedenen Tagen durch den Calefactorem mit je 15 Stockschlägen auf den Rücken bestraft werden solle. – Der Eindruck, welchen diese Strafe auf ihn machte, war übrigens der, daß er, nachdem er sie überstanden hatte, ernstliche Reue bezeigte und um Wiederaufnahme in das Gymnasium bat. Das wurde am 31. August mit dem Zusatze genehmigt, Niemand dürfe die erlittene Züchtigung ihm künftig vorwerfen. –