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nicht etwa eine größere Thätigkeit als vor der Dispensation zu entwickeln pflegen; so wurde die Erlaubniß, zu hospitiren, bald auf die confirmirten Schüler beschränkt. Doch diese Beschränkung, die schon in den Lyceumsstatuten von 1824 steht, mußte später, da in Karlsruhe keine Höhere Bürgerschule zu Stande kam, manche Ausnahme erleben, wenn sehr triftige Gründe durch Eltern vorgebracht wurden. Zwar auch der Lehrplan von 1837 erlaubte, vom Griechischen oder von einigen lateinischen Stunden zu dispensiren, aber unter der Bedingung, daß die Verwendung ausgefallener Stunden auf eine entsprechende Weise geschehe. Nur ist die Controle schwer, ob dieses Versprechen der Angehörigen immer die gehörige Erfüllung finde. – Außerdem darf, wer aus einer Anstalt unpromovirt austritt, von keiner andern als Hospes in eine höhere Klasse ohne besondere Erlaubniß der Oberstudienbehörde aufgenommen werden. Auch müssen alle Hospitanten hinsichtlich der Disciplin, der Aufgaben und des Abfragens durch den Lehrer auf die gleiche Weise wie die übrigen Angehörigen der Klasse behandelt werden, und wenn sie ihrer Zeit die Staatserlaubniß zum Bezug einer Universität erhalten wollen, haben sie sich dem allgemeinen Maturitätsexamen vollständig zu unterziehen.

Gehen wir zu einer ganz andern Frage über, welche alle Schüler unserer Anstalt und zwar das Verhältniß ihrer Mortalität betrifft; so finden wir unter ihnen natürlicherweise ein weit günstigeres Ergebniß als bei den entsprechenden Altersklassen der Gesammtpopulation, welche sich der vortheilhaften hygienischen Umstände in minderem Grade erfreuen. Wir verloren durch den Tod in den zehn letzten Jahren seit Herbst 1849 im Ganzen 22 Schüler bei einer durchschnittlichen Schülerzahl von 600. Zwei starben in den 3 obersten, vier in den 3 mittleren, acht in den 3 untersten Lycealkursen und acht in den 3 Jahreskursen der Vorschule. – Ueber die seit den 5 letzten Jahrzehenden zunehmende Kurzsichtigkeit der Jugend bemerke ich, daß in meiner Schülerzeit (1796–1808) unter den Genossen meiner Klasse sich nur Einer befand, welcher, um das