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Karl Friedrich gegründet und auch von dieser Pflanzung des verehrten Fürsten genießt unsere Anstalt noch jetzt sehr reichliche Früchte. Vor seiner Regierungszeit ging die Einnahme der Schule jährlich in ihren Ausgaben auf, und was die Vormundschaft 1739 blos im Sinne gehabt hatte, die kurz zuvor für Lehrerbesoldungen ausgeworfene Summe von 1318 fl., ferner die ohngefähr im gleichen Betrage für Baukosten und Stipendien verwilligten Bezüge zu kapitalisiren, damit die Schule künftig vor neuen Schmälerungen behütet und ihre etwa mögliche Ersparniß ihrem eigenen Vermögen gesichert würde, das verwirklichte Karl Friedrich 1754 insofern, als er einen Kapitalfond des Gymnasiums mit sehr gedeihlichem Ernste zu sammeln anfing und diejenigen Einkünfte beträchtlich vermehrte, welche schon in den Jahren 1626 und 1650[1] unter dem Titel: Antheil an Straf- und Dispensationsgeldern aus den verschiedenen Landestheilen – dem Gymnasium zugewiesen worden waren. Er fügte ihnen nämlich 1754 und in den folgenden Jahren mancherlei Strafansätze zur Beschränkung des Luxus, ferner Taxen für Bürgerannahmen und dergleichen bei. Diese älteren und neueren Bezüge[2], welche das 19. Jahrhundert in jährlich aus der Staatskasse zu schöpfende Aversalbeträge verwandelt hat, machten schon im Rechnungsjahre 1759 auf 1760 904 Gulden, in der nächstfolgenden Zeit noch mehr aus. Auch die Taxe für Ertheilung einer leeren Titulatur, welche allerdings damals selten vorkam, gehörte seit 1756 dazu; so lese ich in der Rechnung von 1801, daß der bekannte Dichter Matthisson für den


  1. Seite 21 und 113 der vorjährigen Programmbeilage.
  2. Sie stehen in den gleichzeitigen Gymnasial-Rechnungen ausführlich verzeichnet; deßgleichen in Gerstlacher’s Sammlung der Baden-Durlachischen Verordnungen. Karlsruhe 1773. I., 200 ff. – Wenn z. B. Hochzeiten an den nächsten Tagen zu schmausen fortfuhren, mußte eine Strafe von 20 fl. bezahlt, die eine Hälfte dem Waisenhaus, die andere dem Gymnasium abgeliefert werden. Wenn die Gelage bei Hochzeiten oder Kindtaufen das ihnen erlaubte Quantum von Wein überschritten, war für jede Maß Wein eine Strafe von 3 Reichsthalern zu entrichten.