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mehr als 21,000 Gulden verwendet werden und wie zugleich für ihre Wittwen weit besser als früher[1] gesorgt ist; das Alles hat erst die Geschichte der 2. Periode zu erzählen.

§. 34. Die Oberbehörde, unter deren Leitung die Anstalt von 1586 bis 1836[2] stand, war das Kirchenrathscollegium, welches erst bei der Reformationseinführung errichtet wurde und gleich durch seinen frühesten Director, Dr. Martin Amelius, und durch dessen Räthe mit großem Eifer die Stiftung unserer Schule betrieb. Laut der Kirchenrathsinstruktion von 1629 (eine ältere existirt nicht mehr, hatte aber wahrscheinlich größere Befugnisse enthalten, welche wir aus den gleichzeitigen pfälzischen, würtembergischen und übrigen Kirchenrathsinstruktionen vermuthen dürfen) sollte der Kirchenrath für die Anstellung und Beaufsichtigung auch der Lehrer an den Mittelschulen sorgen, das Gymnasium zu täglich größerer Aufnahme bringen, jedoch auch in Schulsachen ohne dringende Noth keine Aenderung einführen und niemals über Finanzfragen entscheiden. – Von mancher Art seiner Wirksamkeit haben wir bei einzelnen Gelegenheiten schon oben gesprochen, namentlich wie regelmäßig die Kirchenräthe sich an den Schulprüfungen betheiligten, auch über Prämien und Promotionen selbst der mittleren und untersten Klassen verfügten. So geschah es ununterbrochen bis in’s 19. Jahrhundert. Zeitweise verlangten sie, wenn besonderer Anlaß dazu vorhanden schien, sogar jeden Monat die Vorlage


  1. Die Wittwe und die Waisen eines verstorbenen Lehrers erhielten bis in das zweite Decennium des 18. Jahrhunderts blos das Vidualquartal, während dessen sein Amtsnachfolger unentgeltlich zu dienen hatte, wie das auch bei Pfarrdiensten geschah. (Verordnung vom 15. Juni 1705, cap. XXI, §. 1.) – Erst 1719 wurde durch jährliche Beiträge der Geistlichen und der Lehrer an Mittelschulen (die Praeceptores latini miteingeschlossen) eine noch bestehende Wittwen-Societät errichtet, welche zwar damals blos 24 fl. jährlich einer Wittwe reichte, aber heute 180 fl. – Noch Weiteres in Betreff der Lehrerwittwen bleibt der Geschichte der nächsten Periode überlassen.
  2. Blos mit Ausnahme der von 1807–10 dauernden Wirksamkeit der General-Studiencommission.