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noch vorhanden sind, steht keine Zeit dafür bestimmt. – Zwar auch das Schwimmen hatte Johann Sturm eifrig treiben lassen; doch in dieser Hinsicht trat von einer ganz anderen Seite her eine Stimme hemmend in den Weg. Durch einen Zeitgenossen Sturms, den sonst gleichfalls achtungswerthen Trotzendorf, war nämlich eine Schule in Schlesien gegründet und bald zur Musteranstalt für viele erhoben worden. Von ihr verbreitete sich die bedauerliche Ansicht, das Baden in kalten Wassern sei nicht ohne große Nachtheile. Ihr Verbot (nec aestate frigidis aquis lavantor) ging schon frühe in die Rheinpfalz über, so daß den Neckarschülern zu Heidelberg 1565 das Baden im Neckar bei Ruthenstrafe verboten wurde, und ebenso in das Herzogthum Würtemberg, wo in den Stuttgarter Gymnasialgesetzen von 1686 vorgeschrieben steht: Lotione in aquis frigidis aliisque, quae studiis remoram injicere vel periculum vitae aut sanitati affere possunt, abstinere. – Auch die Durlacher Gymnasialstatuten von 1705, welche aber von den früheren kaum verschieden waren, ordnen Cap. XVII, §. 2, Nr. 18 an, wer in eine Klasse aufgenommen werden wolle, müsse unter Anderem versprechen, „sich des Badens in denen kalten Wassern und all anderer verderblichen und an dem Studieren hinderlichen Dingen zu enthalten“[1].

Von dem musikalischen und Gesangunterricht haben wir bereits §. 13 gesprochen; der hebräische wird im folgenden §. berührt werden.

§. 25. Die theologische Bildungsanstalt stand mit dem Gymnasium in Verbindung, wie schon in Straßburg eine ähnliche durch den Magistrat bald nach der Reformation gegründet worden und sehr lange vor 1621, dem Gründungsjahre der dortigen Universität, unter Johann Sturm’s Leitung zur Blüthe gediehen war. Auch in Durlach wurde der Zögling, der die Klassen nebst dem zweijährigen Kurse der philosophischen


  1. Album Gymnasii aus der fraglichen Zeit.