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und sie auf mehrere Zeit unbrauchbar machte. Ein Haus war dem Umsturz nahe, wenn nicht ein queer über die Straße gelegener Baum endlich in der Mitte entzwey gebrochen und dem Wasser Platz gemacht hätte. Das Vieh wurde aus den Ställen mit fortgerissen. Der Schrecken läßt sich kaum beschreiben.


Mergentheim im März 1793. 

 Die Handlungen charakterisiren gewiß jeden Menschen genauer, als seine Reden und Urtheile, und die so oft zweydeutigen Zeugnisse anderer von seinem Thun und Lassen. Das gilt von Vornehmen wie von Geringen, von Regenten wie von Untergebenen. Nach diesem kurzen Prolog lassen Sie mich auf einen Vorfall übergehen, der sich neuerdings zwischen den P. P. Dominicanern zu Mergentheim und ihrem Landesherrn, des Hoch- und Teutschmeisters K. D. zugetragen hat. Bereits im Jahre 1740 erhielt das Dominicaner-Kloster ein Regierungs-Decret, vermöge welches dem Kloster unter der schärfsten Ahndung verboten wurde, Güter oder Waldungen durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise, ohne geschehene Anzeige bey der rechtmäßigen Herrschaft, an sich zu bringen. Zu was für Schlüßen ein solches Gesetz berechtiget, weiß jeder, der die Geschichte öffentlicher Gesetze studirt hat. Darüber weiter nichts. Auch nichts davon, wie es die zum Gehorsam gewöhnte Kloster-Geistlichkeit befolgte. Für den

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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 630. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_5).pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)