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Restitutionis in integrum getrieben worden, da die Sachwalter meistens zur Umgehung des Succumbenzen-Geldes diese Remedia ohne Unterschied gleich der Reuision in den Gang zubringen gesucht haben. Ob man nun gleich das Remedium Nullitatis Niemand abstricken, auch das Remedium restitutionis in integrum, als ein Remedium suspensivum ordinarium auf die Zukunft zulassen will; so ist jedoch für nöthig befunden worden, den dabey mit untergelaufenen Mißbrauch abzuschaffen und einzuschränken. Zu dem Ende wird hierdurch verordnet: daß sowohl bey dem Remedio nullitatis, als restitutionis in integrum, gleich es bey der Revision eingeführt ist, das Succumbenz-Geld dergestalt Statt finden soll, daß wenn der Gegenstand des Processes nicht mehr als 100s fl. Frkl. und darunter im Stock beträgt, fünf fl. Frkl. – wenn derselbe aber über ein hundert fl. Frkl. oder Gerechtigkeiten betrift, Zehn fl. Frkl. binnen 8 Tagen vom Tage der Einwendung des Rechts-Mittels an, bey dem löblichen Unterburgermeister-Amte erlegt und die von dorther darüber auszustellende Quittung zum Beweiß der geschehenen Erlegung zu den Acten übergeben, dieser Termin als eine Nothfrist anzusehen, und derjenige, welcher sich daran versäumt, das Rechtsmittel deferirt haben und damit weiter nicht zugelassen werden soll.

§. 22.

 Endlich wird auf Ansuchen der sämtlichen hiesigen Advocaten hierdurch erlaubt: daß in Zukunft die Rationes von Urteln, welche von auswärtigen Rechtsgelehrten eingeholt worden sind, jedesmal zu den Acten registrirt und den Partheien auf ihr Verlangen aus der Canzeley, gegen die Gebühr, Abschriften davon ertheilt werden sollen.“


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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 255. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_2).pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)