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Diverse: Miscellaneen

ist der Kammerzinsverwalter verurtheilt worden, das durch seine nachlässige Verwahrung entwandte Geld dem Kammerzinsamte wieder zu ersetzen, und deßwegen an seinem Gehalte jährlich 200 fl. Abzug zu leiden.

Wenn der Bürger verpflichtet wird, sein Geld in öffentliche Verwahrung zu geben, so muß er allerdings auch dafür gesichert werden. Wo nur immer eine beträchtliche Summe von öffentlichen Geldern lieget, da sollte auch eine Wache stehen. Auf der Kammer und am Pfandhause wäre dieß besonders nothwendig. Unten am Eingange beym Kammerthor stehet ein einziger Posten, und sonst ist in dem ganzen großen Kammergebäude keine Wache mehr. Reichen Grenadiere und Dragoner nicht hin, einen Posten an dem Zimmer, wo die Gelder liegen, zu besetzen, so kann man Musketiere nehmen. Ferner thue man das Geld nur in eiserne wohl verriegelte Kisten, welche auf einer oder zwey Seiten an die Wand von innen hinaus vest angeschraubt sind, und dann wird es leicht zu entscheiden seyn, wer für einen solchen Diebstahl zu haften habe.

Der aus dem Wirzburgischen Zuchthause unter das Militaire abgegebene, und in München wieder als Dieb in Verhaft gezogene Sträfling nöthiget mir noch eine Bemerkung über Zucht- und Arbeitshäuser ab. Aus dem Zuchthause sollte nämlich kein Sträfling entlassen werden, und besserungsfähige Verbrecher sollten nicht hinein kommen. Die Erfahrung lehret, daß besonders auch

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Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 507. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_4).pdf/9&oldid=- (Version vom 13.9.2022)