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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5

Stationsbeamten in Bezug auf die technische Behandlung der Apparate überwachen.

Eine der preußischen Verwaltung eigentümliche und jetzt auch von andern Staatsbahnverwaltungen nachgeahmte Einrichtung ist endlich die Organisation von Beiräten, durch welche eine Mitwirkung der Transportinteressenten an der Verwaltung der E. zur möglichsten Sicherung einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Lösung ihrer Aufgaben stattfindet. Zu diesem Zweck sind durch Gesetz vom 1. Juni 1882 bei der Zentralverwaltung der preußischen Staatsbahnen ein Landeseisenbahnrat und bei den Staatsbahndirektionen Bezirkseisenbahnräte zur beirätlichen Mitwirkung eingesetzt. Der Landeseisenbahnrat besteht aus einem vom König zu ernennenden Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, aus zehn von den Ministerien der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen, des Handels und der Landwirtschaft zu ernennenden Mitgliedern (dieselben dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein) und aus Vertretern der Provinzen und einiger größerer Städte; die Wahl dieser Mitglieder wird aus Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie und des Handels von den Bezirkseisenbahnräten bewirkt. Durch den Landeseisenbahnrat werden alle das öffentliche Verkehrswesen betreffenden wichtigern Fragen begutachtet; außerdem werden ihm alle Angelegenheiten, betreffend Zulassung oder Versagung von Ausnahme- und Differentialtarifen (s. Eisenbahntarife, S. 465), allgemeine Tarifbestimmungen und die dem Staatshaushaltsetat jährlich beizufügende Übersicht der Normaltransportgebühren, vorgelegt. Die Bezirkseisenbahnräte werden aus einer entsprechenden Zahl von Vertretern des Handelsstandes, der Industrie und der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt, welche von den Provinzialausschüssen nach Anhörung der Handelskammern und landwirtschaftlichen Zentralvereine auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie bilden ein beratendes Organ der Staatsbahndirektionen in allen die Verkehrsinteressen des engern Bezirks berührenden wichtigern Fragen, namentlich auch der Fahrplan- u. Tarifangelegenheiten.

Nachdem die österreichisch-ungarischen Staatsbahnen eine größere Abrundung erfahren haben, ist auch für diese eine neue Organisation ins Leben getreten, in deren Gestaltung das Vorbild der preußischen Verwaltung unschwer wiederzuerkennen ist. Die Organisation in Österreich datiert von einem Erlaß vom 24. Febr. 1882. Nach demselben steht unter dem Handelsministerium eine k. k. Direktion für Staatseisenbahnbetrieb in Wien, welcher ein Staatseisenbahnrat beigegeben ist. Unter derselben fungieren Oberbahnbetriebsämter, denen innerhalb eines bestimmten Bezirks die Überwachung des Betriebsdienstes, des Baues, der Bahnerhaltung und die Zugbeförderung zugewiesen ist. In Ungarn liegt die Zentralverwaltung in den Händen einer Direktion in Pest mit einem Direktor an der Spitze, welchem für die einzelnen Dienstzweige Subdirektoren zur Seite stehen. Letztere üben innerhalb ihres Wirkungskreises die Verwaltung mit einer gewissen Selbständigkeit aus und fungieren in dem Direktionsrat zugleich als Referenten. Der Betriebsdienst, der Bau, die Bahnerhaltung und die Zugbeförderung für abgegrenzte Dienstbezirke von 150–600 km werden durch Betriebs- und Verkehrsleitungen (entsprechend den Eisenbahnbetriebsämtern in Preußen) wahrgenommen.

In Frankreich ist die Staatseisenbahnverwaltung durch ein Reglement vom 27. März 1885, betreffend die neue Organisation des Arbeitsministeriums, der unter dem Namen Eisenbahnabteilung bestehenden dritten Abteilung des genannten Ministeriums zugewiesen.

Privateisenbahnverwaltung.

Die Organisation der Verwaltung der Privatbahnen in Deutschland und Österreich ist so sehr verschieden, daß auf eine selbst nur oberflächliche Darstellung derselben hier um so mehr verzichtet werden muß, als dieselbe eigentlich auch nur historischen Wert hat. Die Organisation mancher Verwaltungen ist nur als Ausfluß einer Individualität anzusehen und nur als solche zu beurteilen. Die heute für die Verwaltung gesellschaftlicher Eisenbahnunternehmungen bestehenden gesetzlichen Grundlagen sind aus den von 1861 und 1870 datierenden Bestimmungen des in Deutschland geltenden Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Nach denselben muß jede Aktiengesellschaft einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, zwei Organe, deren Funktionen im allgemeinen dahin zu definieren sind, daß dem Vorstand die Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat aber die Leitung und Überwachung obliegt. Diesem Prinzip gemäß sind den betreffenden Organen durch Gesellschaftsstatuten auch abweichende Benennungen (Direktion, Direktorium, Spezialdirektor, Verwaltungsrat, Administrationsrat etc.) mit mehr oder minder abweichenden Funktionen beigelegt worden. Die Berufsstellung (Jurist, Verwaltungsmann, Techniker) der Mitglieder der Direktion pflegt eine ähnliche wie bei den Staatsbahnverwaltungen zu sein, mit der Abweichung, daß bei den Privatverwaltungen in der Regel dem kaufmännischen Element eine größere Geltung eingeräumt wird. Grundsätzlich abweichend von der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung pflegt bei den Verwaltungen der Privateisenbahnen die Wahrnehmung des exekutiven Dienstes zu sein, welchem für gewöhnlich in den einzelnen Dienstzweigen besondere Oberbeamte als Organe der Zentraldirektion vorstehen. Der Regel nach stehen dem exekutiven Dienst vor: 1) ein Betriebsdirektor (Spezialdirektor, Oberinspektor, Bahn- oder Betriebsinspektor) für den Stationsdienst und Personentransport, die Disposition über die Beförderungsmittel, das Fahrplanwesen etc.; 2) ein Obergüterverwalter (Chef des Güterwesens, Güterverwalter, Güterdirigent) für den Gütertransport, das Güterexpeditions- und Kassenwesen; 3) ein Chef der Bahnerhaltung (Oberingenieur, Betriebsingenieur) für die bauliche Unterhaltung mit Ingenieuren und Bahnmeistern (unter letztern die Bahnwärter) als nachgeordneten Organen; 4) ein Chef des Maschinen- und Transportdienstes (Obermaschinenmeister, Maschinenmeister, Maschinendirektor etc.) für den Maschinen- und Werkstättendienst und die Verwaltung der für den Bahnbetrieb erforderlichen Materialien.

In England, wo die Eisenbahnen wie alle andern industriellen Unternehmungen und mit wenigen Ausnahmen als Erwerbsgeschäfte durch Aktiengesellschaften ins Leben gerufen wurden, sind die meisten Eisenbahnverwaltungen den verfügbaren Personen angepaßt und haben sich meistens in solchen Traditionen erhalten. An der Spitze der Gesellschaft steht in der Regel eine Direktion (board of directors), diese unter Umständen auch unter einem höhern Gesellschaftsorgan. Die Direktoren arbeiten nach dem in Deutschland gebräuchlichen Sinne nicht selbst, sondern versammeln sich nur in längern oder kürzern Zeiträumen zu Beratungen unter einem Vorsitzenden (chairman). Unter einem General Manager

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5. Bibliographisches Institut, Leipzig 1886, Seite 440. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b5_s0440.jpg&oldid=- (Version vom 28.2.2021)