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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

Erbverträge, verfügen. Stirbt er ohne Testament oder Erbvertrag, so entscheidet gewöhnlich das Los unter gleich nahen Erben über die Nachfolge im Hof. Unter den übrigen Verwandten gilt die Ordnung des gemeinen Rechts mit dem Vorbehalt, daß die Söhne vor den Töchtern und unter jenen hier und da die jüngern vor den ältern (sogen. Minorat) einen Vorzug haben. Wichtig ist die Unteilbarkeit oder Geschlossenheit der Bauerngüter, und was sich daran knüpft (s. Anerbe und Abfindung). Danach ist jedes B. als ein Fideikommiß zu betrachten, welches der zeitige Besitzer nicht zersplittern darf. Besonders sind solche Höfe unteilbar, welche nicht volles Eigentum des Bauern sind, weil hier jede stückweise Veräußerung dem Gutsherrn oder Obereigentümer Nachteil bringen würde. Auf den Grundsätzen der Unteilbarkeit fußt die sogen. Pertinenzeigenschaft der Bauerngüter, wonach entweder die Teile, welche seit einem gewissen Normaljahr sich bei einem B. befanden, oder die, welche von alters her dazu gehörten, davon nicht getrennt werden dürfen. Man gestattete dem Hofbesitzer in Fällen vollzogener Trennung ein Vindikationsrecht und machte ihm dessen Ausübung oft sogar zur Pflicht. Das auf diesem Weg erfolgende Herbeiziehen der Pertinenzien heißt das Reunieren und die deshalb anzustrengende Klage die Reunionsklage. Neuere Gesetzgebungen haben dagegen nach dem Vorgang des Code Napoléon und der deutschen Grundrechte das Grundeigentum für teilbar erklärt und jene sogen. Dismembrationsverbote aufgehoben; so namentlich die preußische Verfassungsurkunde von 1850, § 42. Allerdings wird auch heute durch die Gesetzgebung mehrfach das Zusammenhalten der Höfe durch letztwillige Verfügung begünstigt, so durch das badische Landrecht, mehrere preußische Gesetze etc. (vgl. Höferecht). Eigentümliche Rechte knüpfen sich an das in die Bauerngüter in Form von Naturalien oder barem Geld Eingebrachte (Mitgift, Aussteuer, zugefreites Gut, Hauptgut etc.) Die vom gemeinen Recht abweichende Grundregel ist, daß die eingebrachten Gegenstände bei der Auflösung der Ehe nicht zurückgefordert werden können. Statt dessen werden andre Zugeständnisse gemacht: der Eingeheiratete hat den zeitigen oder lebenslänglichen Mitgenuß des Gutes; die überlebende Frau hat das Recht, einen Interimswirt aufzunehmen, und kann für sich und den zweiten Ehegatten eine teils den Kräften des Hofs, teils ihrem Zugebrachten angemessene Leibzucht fordern. Das Interesse des Gutsherrn sowohl als die Schwierigkeit für einen alternden Hofbesitzer, alle auf dem Hof ruhenden Lasten zu tragen, machen es zuweilen nötig, daß der Hofbesitzer den Hof noch bei seinen Lebzeiten einem Nachfolger zur Bewirtschaftung übergebe, aber im Hofsverband insofern noch bleibe, als er sein lebenlang aus den Gutseinkünften genährt wird oder gewisse Reichnisse bekommt, welche er sich bei der Gutsübergabe vorbehalten hat. Hierin besteht das Wesen der Leibzucht oder des Auszugs. Verwandt damit und der Wirkung nach gleich drückend ist das Institut der Interimswirtschaft (s. d.), hervorgerufen durch die Rücksicht auf das Interesse sowohl des Gutsherrn als des Anerben, welches verlangt, daß in der Zeit der Minderjährigkeit des letztern das B. nicht verwahrlost werde. Als eine wenigstens früher sehr gewöhnliche Last der Bauerngüter ist die Laudemialpflicht zu erwähnen (s. Laudemium), der gemäß der neue Erwerber des Guts bei der Übernahme desselben eine gewöhnlich in Prozenten des Gutswerts bestehende Summe zu bezahlen hat, welche Handlehen, Weinkauf, Ehrschatz, Lehenware, Winnegeld, Anlait, Pfundgeld, Willengeld heißt. Als eine besondere Art der Vertreibung vom B. und des Verlustes desselben kam früher die Abmeierung (s. d.) vor, welche zum Besten des Gutsherrn stattfindet, wenn der Bauer seinen Verpflichtungen in Ansehung des Gutes nicht nachkommt. Die neuern Gesetzgebungen aber haben, wie erwähnt, fast alle diese Eigentümlichkeiten der sogen. Bauerngüter beseitigt, so daß auch das frühere Hauptmerkmal derselben, daß sie neben den allgemeinen öffentlichen noch besondere bäuerliche Lasten tragen, meist ganz verschwunden ist. Vgl. v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland (Erlang. 1862–63, 4 Bde.); Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland (das. 1865–66, 2 Bde.).

Bauernhaus (hierzu Tafel „Bauernhaus“). Noch in der spätrömischen Zeit bestanden in vielen Gegenden Deutschlands Häuser, die an die Hütten der Urvölker im innern Afrika erinnern. Nach den Abbildungen auf der 179 errichteten Antoninssäule glichen die Häuser der besiegten Quaden zum Teil großen, strohbedeckten Bienenkörben, die unten und in ihrer Mitte eine fast nur einem Flugloch gleichende Thür besaßen. Dagegen läßt die Beschreibung der Behausungen der alten Germanen bei Tacitus die Bauart im heutigen nordwestlichen Deutschland unschwer wiedererkennen. Während in den römischen Dörfern die Häuser in dichten Reihen standen, war hier jedes Haus eines Dorfs von einem besondern Hofraum und Garten umgeben. Abweichend von der römischen Bauart, bargen die altdeutschen Wohnungen die ganze Wirtschaft unter Einem Dach, eine Anordnung, zu welcher der lange und harte Winter nötigte. Damit hing die Lage und Einrichtung des Herdes eng zusammen, welcher, als Sammelplatz sämtlicher Hausbewohner, zugleich den Mittelpunkt des Hauses bildete. Die Wände waren aus gestampfter Erde aufgeführt oder bestanden aus Fachwerk, dessen Fächer mit aus Zweigen hergestelltem Flechtwerk ausgefüllt und mit Lehm verstrichen waren. Die Hütten waren mit Stroh, Schilf oder Rohr, welches man im Winter mit Mist bedeckte, die bessern Häuser bisweilen mit hölzernen, durch Steine beschwerten Schindeln gedeckt, eine Bedeckung, welche sich mitunter, wie noch heute in den Alpen, im Schwarzwald und andern Gebirgsgegenden, auch auf die Außenwände des Hauses fortsetzte. Erst durch die Römer scheint, zunächst in Süddeutschland, die Ziegeldeckung eingeführt worden zu sein. Übrigens staken alle diese Häuser noch teilweise in der Erde und waren, wie noch heute an einzelnen Häusern norddeutscher Dörfer, mit Stufen versehen, worauf man in das Innere hinabstieg. Erst nach der Völkerwanderung lernten die Deutschen von den Slawen, ihre Häuser aus der Erde herauszuarbeiten und, unter Anwendung von Steinen und Mörtel, Häuser ganz über der Erde zu bauen. Neben dem eben erwähnten einfachsten B., welches noch jetzt den Grundtypus des westfälischen oder altsächsischen Bauernhauses bildet, entwickelte sich als entgegengesetzter Grundtypus in einem mildern Klima der thüringische und fränkische Bauernhof, bei welchem ein viereckiger Hofraum von Zaun und Gebäuden umschlossen und diese letztern gesondert und den verschiedenen Wirtschaftszwecken entsprechend angelegt waren. Als Übergangstypen, bei welchen zwar noch das alle Räume überdeckende Dach festgehalten erscheint, jedoch die Anordnung der innern Räume eine Trennung, insbesondere der Stallung und Scheune von den

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 470. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0470.jpg&oldid=- (Version vom 27.3.2022)