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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

eine internationale Ausstellung von Erzeugnissen des Bergbaues, der Hüttenindustrie, der Stein-, Thon- und Glasfabrikation, Frankreich 1882 eine solche in Bordeaux für Weine und Spirituosen; andre Spezialausstellungen wurden in London, Nürnberg, Berlin u. a. O. in der Folge abgehalten. Allgemeine internationale A. waren die zu Moskau (1882), zu Amsterdam (1883), zu Nizza und Kalkutta (1883–84), von welchen die erste nach vielfacher Vertagung damals endlich eröffnet wurde und einen guten Beweis für die Erstarkung der russischen Industrie lieferte, die zu Kalkutta aber von Deutschland aus fast gar nicht beschickt wurde und die zu Amsterdam das früher Dagewesene vielfach wiederholte, aber in ihrem kolonialen Teil einen berechtigten Anspruch auf Originalität machen konnte. Obwohl den internationalen A., ja den A. überhaupt von vielen Seiten ihre Berechtigung für unsre Zeit abgesprochen worden ist, so läßt sich doch der Wert, den eine vergleichende Zusammenstellung der Produkte verschiedener Länder und die damit verbundene Selbstschätzung für den Produzenten haben kann, nicht in Abrede stellen, während solche A. auch dem Kaufmann für die Anknüpfung vorteilhafter Verbindungen vortreffliche Fingerzeige zu geben im stande sind. Vgl. Exner, Der Aussteller und die A. (2. Aufl., Weim. 1872).

Aussteuer (Ausstattung), dasjenige, was der Frau zu ihrer und des Hauses erster Einrichtung bei Eingehung der Ehe mitgegeben wird. Die A. wird gewöhnlich als Beitrag zu den ehelichen Lasten angesehen und daher im Zweifel nach den Grundsätzen der Mitgift und nach dem Güterrechtssystem, welches für die betreffende Ehe überhaupt maßgebend ist, beurteilt. Die A. macht gewöhnlich einen Teil der künftigen Erbportion aus, wenn sie nicht, wie dies beim Bauern- und Adelstand zuweilen vorzukommen pflegt, als eine Abfindung wegen der Ausschließung von der Erbfolge erscheint; für ihre Größe gibt die Landessitte den Maßstab. Bei den adligen Töchtern bestimmt sie sich nicht selten auch nach Familienverträgen und Familienobservanzen, nötigenfalls nach richterlichem Ermessen. Die A. kommt auch unter dem Namen Kasten- oder Kistenpfand, Braut- oder Kammerwagen (apparatus et instructus muliebris) vor. Verschieden von der gewöhnlichen A. sind die Prinzessin- und Fräuleinsteuer. Unter Prinzessinsteuer versteht man die Abgabe, welche in vielen deutschen Ländern die Unterthanen bei Vermählung einer Prinzessin des fürstlichen Hauses entrichten müssen. Die Größe derselben ist gewöhnlich durch Hausobservanzen oder Verträge bestimmt. Fräuleinsteuer war die Abgabe, welche in manchen Gegenden von den Hintersassen der Rittergüter bei der Verheiratung einer Tochter des Gutsherrn entrichtet werden mußte.

Aussteuerversicherung, eine der mannigfaltigen Formen der Kapitalversicherung. Ihr charakteristisches Merkmal besteht darin, daß gegen einmalige oder jährliche Prämienzahlung die Versicherungsanstalt (oder eine Aussteuerkasse, auch Kinderausstattungskasse) sich verpflichtet, dem Nutznießer, zu dessen gunsten eingezahlt wurde, zu einer bestimmten Zeit ein gewisses Kapital auszuzahlen. Der gewöhnliche Zweck dieser Art von Versicherung ist, Eltern, Verwandten etc. Gelegenheit zu bieten, ihren Kindern oder Schutzbefohlenen bei Erreichung eines bestimmten Alters ein Kapital zu verschaffen, welches denselben als Aussteuer für die Ehe oder für Studien oder für geschäftliche Etablierung etc. dienen kann. Auch diese Art der Versicherung läßt wie jede andre Kapitalversicherung je nach Vereinbarung die mannigfachsten Kombinationen betreffs der Prämienzahlung, Prämienrückgewähr etc. zu. Die A. ist eine Art der Lebensversicherung, sobald nur die Eventualität des Erlebens bestimmter Altersjahre des Nutznießers oder etwa zugleich des Versorgers maßgebend für die Erfüllung des Vertrags sind. Es können aber daneben auch andre Eventualitäten dafür in Betracht gezogen sein, z. B. die des Militärdienstes, für dessen Erleichterung die Militärdienstversicherung neuerdings von einer besondern Gesellschaft, der Hamburger, welche Ende 1882 einen Bestand von 16,373 Versicherungen (über 17,332,840 Mk.) aufwies, und von dieser oder jener Lebensversicherungsgesellschaft als Nebengeschäft eingeführt worden ist. – Die gewöhnliche A. wird in Deutschland von einer Reihe von Kapital- und Rentenanstalten, auch von einigen ausländischen (z. B. dem Conservateur) unter Anwendung des Tontinenprinzips (s. Tontinen), betrieben. Vgl. Versicherung.

Ausstopfen der Tiere, s. Taxidermie.

Ausstrahlung von Wärme und Licht (Emission). Ein Körper wird zur Wärme- und Lichtquelle durch eine äußerst rasche, schwingende Bewegung seiner Teilchen, welche sich in dem umgebenden Äther (s. Licht) wellenartig fortpflanzt und von unsern Gefühlsnerven als Wärme, von dem Sehnerv dagegen, falls die Schwingungen rasch genug erfolgen, als Licht empfunden wird. Jeder Körper besteht zunächst aus Molekülen; er ist fest, wenn seine Moleküle durch die zwischen ihnen thätige Zusammenhangskraft (Kohäsion) nach bestimmten Gleichgewichtslagen hingezogen werden, so daß sie, aus diesen Lagen aufgestört, Schwingungen um dieselben ausführen. Im flüssigen Zustand sind den Molekülen keine festen Plätze angewiesen, sie bewegen sich durcheinander von Ort zu Ort; die immer noch thätige Kohäsion verhindert sie aber, sich über eine gewisse Grenze hinaus zu entfernen. Im gasförmigen Zustand endlich sind die Moleküle aus jedem gegenseitigen Zusammenhang losgelöst und bewegen sich unabhängig voneinander frei durch den Raum. Jedes Molekül ist aus gleichartigen oder ungleichartigen Atomen, welche durch die chemische Anziehungskraft (Affinität) zusammengehalten werden, in gesetzmäßiger Weise aufgebaut. Durch die Art, Zahl und Gruppierung der Atome, welche ein Molekül zusammensetzen, sind die chemischen Eigenschaften des Moleküls und somit auch des Körpers bedingt, der aus einer Unzahl solcher unter sich gleichen Moleküle besteht. Wie nun eine angeschlagene Saite einen ganz bestimmten Grundton nebst dessen Obertönen hören läßt, welcher von der Länge, Dicke, Spannung und dem Material der Saite abhängt, so sind auch die Atome innerhalb eines jeden Moleküls nur einer bestimmten Reihe von Schwingungen fähig, deren Schwingungszahlen durch den Bau des Moleküls, d. h. durch seine chemische Beschaffenheit, ein für allemal vorgeschrieben sind. Ebenso wie wir sagen, eine Saite oder eine Stimmgabel sei auf einen gewissen Ton gestimmt, können wir auch sagen, ein Natriummolekül sei auf den gelben Farbenton D abgestimmt. So begreift man, daß die chemische Natur eines Stoffes durch bestimmte helle Linien im Spektrum seines Lichtes sich verraten muß (s. Spektralanalyse).

Wenn man in den geöffneten Kasten eines Pianinos einen Ton hineinsingt, so tönt als Antwort derselbe Ton leise zurück; diejenige Saite nämlich, welche auf diesen Ton abgestimmt ist, gerät in Schwingungen, sobald derselbe von anderswoher erklingt; an allen

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0137.jpg&oldid=- (Version vom 26.4.2022)