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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18

des Apulejus (das. 1869), des Ammianus Marcellinus (das. 1871) und mit H. Jordan zusammen der „Scriptores historiae Augustae“ (das. 1864, 2 Bde.); seit 1883 gibt er jährlich heraus: „Mitteilungen aus der Hamburger Stadtbibliothek“. Er schrieb: „Die Homerische Dichtung“ (Berl. 1875); „Epistula urbica“ (Hamb. 1879); „Römisch und Romanisch“ (Berl. 1882); „Hadrian und Florus“ (das. 1882); „Niebuhr, ein biographischer Versuch“ (Gotha 1886); „Aus dem geselligen Leben des 17. Jahrhunderts“ (Berl. 1887); „Die Verschwörung gegen Venedig im Jahre 1618“ (Hamb. 1888); „Arzneikunst und Alchimie im 17. Jahrh.“ (das. 1890); „Italien, Schilderungen alter und neuer Dichter“ (das. 1890).

Ezzelino da Romano, Ghibelline. Vgl. Gitterman, Ezzelin von Romano (Stuttg. 1890, Bd. 1).




F.

Faber, Ernst, Missionar und Sinolog, geb. 25. April 1839 zu Koburg, ging 1864 im Dienste der Rheinischen Missionsgesellschaft nach Schanghai, wo er 1885 in den des Allgemeinen protestantischen Missionsvereins übertrat. Als einer der bedeutendsten Kenner der chinesischen Sprache und Litteratur schrieb er: „Lehrbegriff des Konfucius“ (Hongkong 1872); ferner Schriften über die Lehren der Philosophen Micius („Die Grundgedanken des alten chinesischen Sozialismus“), Licius („Der Naturalismus bei den alten Chinesen“) und Mencius („Eine Staatslehre auf ethischer Grundlage“), alle drei 1877 in Elberfeld erschienen; „Der Tauismus“ (1884); ferner in chinesischer Sprache: „Auslegung des Evangeliums Marci“ (5 Bde.); „Über die chinesische und die christliche Zivilisation“ u. a.

Fabrik- und Handelszeichen. Von neuern Gesetzen sind namentlich zu erwähnen das Gesetz in Paraguay vom 11. Juli 1889, das mexikanische Gesetz vom 28. Nov. 1889 (welche beide auf dem Anmeldeverfahren beruhen), das französische Zusatzgesetz vom 3. Mai 1890, welches eine Hinterlegung der Modells und Klischees der zu schützenden Marken bei den zuständigen Handelsgerichten anordnet, und das Gesetz in Österreich vom 6. Jan. 1890. Das österreichische Gesetz, welches sich in sehr vielen Punkten der deutschen Gesetzgebung anschließt, bestimmt die Anmeldung der Zeichen bei der betreffenden Handels- und Gewerbekammer. Der Handelsminister führt ein Zentralmarkenregister und verständigt, eventuell im Einvernehmen mit Sachverständigen, den Markenschutzwerber, wenn eine mit der neu angemeldeten identische oder ähnliche Marke für dieselbe Warengattung bereits besteht, damit der Bewerber nach seinem Ermessen die Anmeldung aufrecht erhalten, modifizieren oder zurückziehen kann.

Von hervorragender Bedeutung für den internationalen Handel war die Vollziehung und Durchführung des englischen Markenschutzgesetzes (Merchandise Marks-Act) vom 23. Aug. 1887, welches unter anderm vorschreibt, daß alle in England anlangenden Produkte fremder Länder mit einer Bezeichnung des Ursprungslandes (z. B. made in Germany) versehen sein müssen. Die Nachteile, die man von der Durchführung dieser Bestimmung für den deutschen Export fürchtete, sind nicht eingetreten, vielmehr dürfte dieses Gesetz dazu beigetragen haben, die deutsche Fabrikation in weitern Gebieten als früher empfehlend einzuführen.

In Deutschland sind in den letzten Jahren vielfach Bestrebungen behufs der Reform des deutschen Gesetzes vom 30. Nov. 1874 zu Tage getreten. Die Vorschläge zielen darauf hinaus, an Stelle des jetzigen Anmeldeverfahrens das Vorprüfungsverfahren einzuführen. Als Vorprüfungsämter sollen besondere Zeichenämter, nach dem Vorbild der alten rheinischen Gewerbegerichte zusammengesetzt, an den Vororten der Hauptgewerbszweige gebildet werden, welche festzustellen haben, ob das angemeldete Zeichen einem bereits bestehenden zum Täuschen oder Verwechseln ähnlich ist oder sonstwie bestehende Rechte verletzt. Als Zentralstelle soll ein Reichszeichenamt eingerichtet werden, welches die Reichszeichenrolle führt und ein besonderes Publikationsorgan herausgibt. Als Freizeichen sollen solche Zeichen gelten, welche vor dem 1. Mai 1875 als solche nicht eingetragen und von allen oder einer gewissen Klasse von Gewerbtreibenden beliebig gebraucht wurden; diese Freizeichen sollen festgestellt werden. An den drohenden Verfall eines Zeichens durch Ablauf der Schutzfrist soll seitens der Reichszeichenbehörde erinnert werden. Endlich soll die Berechtigung, eine Marke schützen zu lassen, auf alle Gewerbtreibenden ausgedehnt werden, während jetzt nur diejenigen Gewerbtreibenden eine Marke schützen lassen können, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Im Anschluß an diese Vorschläge wird die Schaffung einer Zentralbehörde verlangt, welcher der gesamte Schutz des geistigen Eigentums unterstehen soll. Vgl. R. Stegemann, Materialien zur Markenschutzgesetzgebung (Remscheid 1889); Lastig, Markenrecht und Zeichenregister, ein Beitrag zur Handelsrechtsgeschichte (Halle 1890).

Die Entwickelung des Zeichenschutzes in Deutschland ergibt sich aus nachstehender Übersicht:

Jahr Im „Reichsanzei­ger“ veröffentlicht Auf das Ausland entfielen Gelöscht wurden
Zeichen von Firmen Zeichen von Firmen Zeichen von Firmen
1. Mai 1875 bis 1. Jan. 1884 12076 6982 3042 1331 Statistik fehlt
1884 944 732 114 78 106 79
1885 1187 897 245 148 871 457
1886 1361 1037 307 173 895 525
1887 1271 1018 199 143 367 276
1888 1551 1149 304 216 433 304
1889 1383 1035 199 122 297 249
Zus.: 19773 12850 4410 2211

Von den im J. 1889 geschützten 199 Zeichen von 122 ausländischen Firmen entfielen auf

Zeich. Firmen
Großbritannien 95 49
Frankreich 42 26
Österreich-Ung. 23 11
Schweiz 13 11
Niederlande 6 6
Belgien 5 5
Verein. Staaten 5 5
Dänemark 3 3
Schweden 3 3
Italien 2 1
Norwegen 1 1
Rußland 1 1

Fahrrad (Velociped).[WS 1] Nach dem günstigen Ausfall der in allen Armeen stattgehabten Versuche mit

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Hauptteil wird der Gegenstand unter dem Stichwort Velocipēd behandelt (Band 16).
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18. Bibliographisches Institut, Leipzig 1891, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b18_s0281.jpg&oldid=- (Version vom 3.4.2021)