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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18

auf Spezialeinnahmen basieren, oder die Armenpflege als ungeschiedenen Teil der Verwaltung betrachten und ihr Erfordernis in den öffentlichen Budgets ungeschieden aufgehen lassen.

Die kommunale Armenpflege.

Aus der vorstehenden Übersicht ergibt sich, daß zwar auch die größern territorialen Verbände, als Provinzen, Landarmenverbände etc., mit der eigentlichen Verwaltung des Armenwesens beschäftigt sind, doch kommen sie nur bezüglich ganz spezieller und auch im allgemeinen weniger relevanter Zweige in Betracht. Die eigentliche Armenpflege lastet, und zwar infolge teils der politisch-rechtlichen Entwickelung, teils der Ausgestaltung von Wirtschaft und Verkehr, doch immer auf den Gemeinden und zwar ganz vornehmlich auf den städtischen, während in den Landgemeinden, wo überhaupt die ganze Angelegenheit weniger Beachtung erheischt, überdies noch von größern Verbänden erhaltene Institutionen, als Naturalverpflegestationen, Arbeiterkolonien etc., in Betracht kommen. Dazu kommt, daß gerade in den städtischen Gemeinden wegen der Eigenart der sozialen Verhältnisse, z. B. der ökonomischen Bedingungen, das Armutsproblem eine ganz exzeptionelle Bedeutung erhält. Aus diesen Gründen hat auch die sogen. kommunale Armenpflege, unter welcher man gewöhnlich die Armenpflege der größern städtischen Gemeinden versteht, eine besondere Ausbildung erfahren, und geradezu zu einer befriedigenden Lösung des Problems rücksichtlich einer gewissen Größenkategorie von Städten geführt. Aus den Überresten der Gemeindeverwaltung zur Zeit des absolutistischen Staates, dann infolge der Übernahme der Armenpflege aus den Händen kirchlicher und halbkirchlicher Organe ergab sich für die öffentliche Armenpflege der Städte Deutschlands und Österreichs bei Erlangung der modernen Selbstverwaltungsbefugnis in den ersten und spätern Dezennien des laufenden Jahrhunderts eine im allgemeinen und wesentlichen bis heute beibehaltene Gestaltung, welche man als die magistrale bezeichnen kann. Damit ist gesagt, daß die Armenpflege den Typus der Gemeindeverwaltung überhaupt trug, den büreaukratischen, schriftlichen Charakter, daß sie von den bestellten Verwaltungspersonen der Gemeinde ausging und im großen und ganzen nur jenem alten reichsrechtlichen Grundsatz gerecht wurde, welcher die Versorgung der Armen durch die Heimatsgemeinden verlangte, was durch eine Beteilung derselben mit Geldbeträgen erfolgte, ohne daß auf das Wesen der Sache weiter eingegangen wurde. Für gewöhnlich führte eine Armenkommission mit dem Armenbüreau die Geschäfte, wobei bezüglich der erstern die ehrenamtlichen Dienste herangezogen wurden, welchen Charakter auch die Stellung der sogen. Armenpfleger oder Armenväter (Armenräte) an sich trug. Doch blieb unter diesem System die Thätigkeit dieser ehrenamtlichen Hilfspersonen nicht nur rücksichtlich der Zahl der letztern, sondern auch rücksichtlich deren Befugnissen unzulänglich. Es ist begreiflich, daß die Gemeinden besonders mit Hinsicht auf ihr enormes Anwachsen im 19. Jahrh. mit diesem administrativen Zustand ein Auskommen nicht finden konnten, daß die Gemeindearmenpflege geradezu unzulänglich wurde, und es dort, wo diese Verhältnisse noch bestehen, auch heute thatsächlich ist. Das Problem der Reform der kommunalen Armenpflege bestand also darin, die magistrale Armenpflege den mittlerweile enorm angewachsenen Bedürfnissen der Pflegethätigkeit gemäß umzuwandeln, resp. fortzubilden. In diesem Zustand der Reform befinden sich nun die Städte Deutschlands seit einigen Dezennien, wobei aber die Bewegung eigentlich erst in dem letzten Jahrzehnt lebhaft geworden ist; in den österreichischen Städten kann man erst von einem Beginn der Bewegung seit einigen Jahren sprechen. In dem letztgenannten Staate ist noch fast alles, in Deutschland auch noch sehr viel zu thun.

Das Reformproblem zerfällt in zwei Teile. Zunächst handelt es sich in organischer Hinsicht darum, die mit der Pflege betrauten Organe, Körperschaften und Personen in derartiger Weise zu gestalten, daß sie nicht nur zureichen, sondern auch genügend wirksam ihre Thätigkeit ausüben können, wobei besonders zu beachten ist, daß die mannigfachen Subjekte der Armenpflege, als Gemeinde, Kirche, Vereine etc., in die entsprechende gegenseitige Beziehung gebracht werden. Zweitens ist es erforderlich, den Gang der Pflegethätigkeit in methodischer Hinsicht in wirksamster Weise durchzubilden, so daß nicht nur der größte Effekt mit den geringsten Mitteln erreicht, sondern auch die Stellung des Armenproblems zur gesellschaftlichen Verwaltung überhaupt richtig aufgefaßt werde. Es ist nun im allgemeinen zu sagen, daß die richtige oder beste Lösung nach beiden Richtungen in verschiedener Weise erfolgen könne, und daß überdies spezielle Kommunalverhältnisse auch eine besondere Art der Lösung bedingen können, daß also von einer an sich besten oder allgemein mustergültigen Anordnung nicht gesprochen werden kann. Was die methodische Seite anbelangt, so ist deren Lösung mustergültig von dem Elberfelder System der Armenpflege erfolgt, während bezüglich der organischen Seite noch andre, auf österreichischem Boden emporgewachsene Systeme zu nennen sind.

Das Elberfelder System der städtischen Armenpflege verdankt seine Begründung dem Oberbürgermeister Daniel von der Heydt und geht in das Jahr 1853 zurück. Die Grundsätze dieses Systems sind in Kürze die folgenden: Jeder Armenpflegefall wird individualisiert, d. h. nach allen seinen Eigentümlichkeiten ermittelt und für sich behandelt; dabei bildet die Familie stets den Angriffspunkt. Die Armenväter sind unbedingt zur persönlichen Überwachung sowie zur fortgesetzten Kontrolle und persönlichen Übermittelung der Spenden verpflichtet. Diese Spenden werden durch die Armenpfleger, resp. deren Kollegium unmittelbar bewilligt, so daß das vorgesetzte Verwaltungskollegium nur kontrollierende Funktionen ausübt. Die Zahl der je einem Armenpfleger zugewiesenen Pflegeposten ist so klein zu bemessen, daß die Beschäftigung mit jedem Einzelfall gründlich erfolgen kann; in der Regel entfallen auf je einen Armenpfleger höchstens vier Pflegeposten. Die Bewilligungen sind keine dauernden, sondern erfolgen stets nur für kurze Termine (14 Tage); dabei sind die Portionen so zu bemessen, daß nur der notwendigste Unterhalt, dieser aber auch effektiv ganz bestritten werden kann. Der Bewilligung von Unterstützungen geht in allen Fällen zuerst die Zuweisung von Arbeit voraus, wenn eine solche nach der Individualität des Hilfsbedürftigen möglich ist. Die Organe bestehen in einer kontrollierenden und normierenden Armenkommission, dann aus den einzelnen sehr zahlreichen Pflegern und endlich aus den Bezirksversammlungen derselben. Die Anforderungen, welche dieses Armenpflegesystem an das Ehrenamt stellt, sind höchst bedeutende. Das Geldbedürfnis für Anschaffung des zum Unterhalt unabweislich Notwendigen, d. h. Nahrung, Kleidung, Obdach und Hausrat, wird in den Städten Elberfelder Systems im allgemeinen auf folgende Summen pro Woche veranschlagt:

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18. Bibliographisches Institut, Leipzig 1891, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b18_s0071.jpg&oldid=- (Version vom 23.4.2022)