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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

in Drehung versetzt. Während der Fahrt erzeugt der Motor selbstthätig das zu seinem Betrieb erforderliche Gas aus Benzin oder Naphtha. Ein Gemisch dieses Gases mit Luft wird in einem Arbeitscylinder mittels elektrischer Funken entzündet. Die erreichbare Geschwindigkeit beträgt 16 km pro Stunde. Dabei ist der Wagen jederzeit betriebsfähig und leicht und sicher zum Stehen zu bringen. Zur Überwindung von Steigungen bis zu etwa 1 : 15 kann ein besonderer Bergsteigapparat eingeschaltet werden. 1 Lit. Benzin oder Naphtha im Preis von etwa 0,3 Mk. genügt, um zwei Personen ungefähr 16 km weit zu befördern. Ob dieser Wagen ein günstigeres Geschick haben wird als seine mit Dampf betriebenen Vorgänger (z. B. der Bolléesche Dampfwagen), ist abzuwarten.

Benzol. Die Prüfung des Benzols beschränkt sich meist auf Bestimmung des Siedepunktes. Um aber eine Beimengung von Petroleumbenzin nachzuweisen, mischt man 2 Teile konzentrierter Schwefelsäure mit 1 Teil starker Salpetersäure, läßt zu dieser Flüssigkeit 1 Teil B. unter guter Kühlung fließen und erwärmt schließlich auf etwa 60°. Gießt man das erkaltete Gemisch in Wasser, so scheidet sich am Boden Nitrobenzol aus, während das unverändert gebliebene Petroleumbenzin auf der Flüssigkeit schwimmt. Da kleine Mengen Benzin dem Nitrobenzol sich beimengen, so übergießt man dies mit verdünnter Salzsäure, behandelt es mit Zink, bis lebhafte Wasserstoffentwickelung eingetreten ist, und destilliert. Das Benzin verrät sich im Destillat durch seinen Geruch. B. löst Jod mit violetter Farbe, während eine kleine Beimengung von Benzin die Lösung himbeerrot färbt. Steinkohlenteerpech löst sich leicht in B., färbt aber Benzin kaum. Braunkohlenbenzin riecht rettich- und zwiebelartig und färbt ammoniakalische Silberlösung braun bis schwarz. Gut gereinigtes B. bleibt am Licht farblos und färbt konzentrierte Schwefelsäure nicht oder nur unbedeutend.

Berchet, Mario, ital. Dichter. Seine Biographie schrieb Passanisi (Turin 1888).

Berching, (1885) 1468 Einw.

Berchtesgaden, Landschaft, (1885) 8454 Einw.; der Flecken 1968 Einw.

Berck, (1886) 5187 Einw.

 Bereicherung, im juristischen Sinn jede Vermehrung des Vermögens einer Person und jede Verbesserung der Vermögenslage einer solchen. Man kann dabei zwischen unerlaubter B., z. B. durch Diebstahl, und erlaubter B. unterscheiden. Eine B. der letztern Art ist z. B. die B. durch Schenkung, welch letztere im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 437) definiert wird als die an einen andern erfolgende Zuwendung, durch welche das Vermögen des Zuwendenden vermindert und der andre bereichert wird, sofern sie in der Absicht dieser B. geschieht und der andre die Zuwendung als Geschenk annimmt. Die B. besteht zu Recht und ist unanfechtbar, wenn sie einen rechtlichen Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die Anfechtung einer solchen B. geschieht mittels der Bereicherungsklage. Dieselbe fällt im wesentlichen mit der Condictio (s. d., Bd. 4) des gemeinen Rechts zusammen. Die Hauptfälle, in welchen die Bereicherungsklage angestrengt werden kann, sind die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Condictio indebiti), die Hingabe einer Sache in der Erwartung einer Gegenleistung und die Zurückforderung jener Sache, weil die Gegenleistung ausblieb (Condictio causa data, causa non secuta), endlich die Zurückforderung einer Sache, welche der Bereicherte infolge einer unerlaubten (Condictio ob injustam causam) oder einer unsittlichen Handlungsweise erlangte (Condicto ob turpem causam). Die deutsche Wechselordnung (§ 83) gibt dem Inhaber eines Wechsels die Bereicherungsklage, wenn die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind (s. Wechsel, Bd. 16, S. 461). Aussteller und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt als allgemeine Gründe, in denen eine Forderung wegen ungerechtfertigter B. geltend gemacht werden kann, folgende auf: Leistung einer Nichtschuld; Nichteintritt des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolgs; Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung; verwerflicher Empfang und sonstiges grundloses Haben.

 Berendt, 2) Gottlieb, Geolog, geb. 4. Jan. 1836 zu Berlin, studierte Bergwissenschaft, lieferte in seiner Arbeit über „Die Diluvialablagerungen der Mark Brandenburg etc.“ (Berl. 1863) die erste geologische Karte dieser Gegend, kartierte im Auftrag der Regierung einen Teil des Harzrandes und im Auftrag der Physikalisch-ökonomischen Gesellschaft in Königsberg Ost- und Westpreußen. Er habilitierte sich nun in Königsberg, wurde 1872 außerordentlicher Professor und 1874 an die geologische Landesanstalt zu Berlin berufen, wo er als Landesgeolog und Leiter der Abteilung für das Flachland wirkt. 1875 erhielt er eine außerordentliche Professur an der Berliner Universität. B. hat sich namentlich um die Geologie des norddeutschen Tieflandes verdient gemacht und zählt zu den ersten Vorkämpfern für die Glazialtheorie. Er lieferte unter anderm eine „Geologische Karte der Umgegend von Berlin“ (36 Bl. in 1 : 25,000 oder 2 Bl. in 1 : 100,000) und „Geologischen Stadtplan von Berlin“ (1 : 15,000). In seiner Schrift „Die Theorie Darwins und die Geologie“ (Gütersl. 1870) trat er als Gegner Darwins auf.

Berent, (1885) 4207 Einw.

 Beresan (Beresanj), kleiner Küstenfluß im russ. Gouvernement Cherson, bildet bei seiner Mündung ins Schwarze Meer (westlich von Otschakow) einen Liman von 20 km Länge und ca. 1 km Breite. Vor der Mündung liegt die Insel B.

Berg, 1) Vorstadt von Stuttgart, (1885) 3455 Einw.

Berg, 5) Christen, dän. Politiker, ward 1886 wegen offener Widersetzlichkeit gegen die Polizei in einer Volksversammlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die er in Kopenhagen verbüßte. Obwohl ihm nach seiner Entlassung aus der Haft von der Partei der Linken ein Fest veranstaltet wurde, verlor B. doch mehr und mehr die Herrschaft über die Linke, und als ein Teil derselben Anfang 1887 sich einer Versöhnung mit dem Ministerium geneigt zeigte, legte er 30. Mai 1887 sein Amt als Präsident des Folkethings nieder.

Berga, 1) Sachsen-Weimar, (1885) 952 Einw.

 Bergaigne (spr. -gä́nj), Abel, Orientalist u. Sprachforscher, geb. 31. Aug. 1838 zu Vimy, trat zuerst in den französischen Verwaltungsdienst ein, widmete sich dann ausgedehnten Sprachstudien, wurde 1868 Repetitor des Sanskrit an der École partique des hautes études in Paris, später Direktor der nämlichen Anstalt,

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0118.jpg&oldid=- (Version vom 18.4.2022)