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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16

mannigfachen Allgemeinleiden häufig vor. Bei Pferden ist die V. das bedingende Moment der Kolik (s. d.); Rinder und andre Wiederkäuer erkranken an derselben am meisten nach Überfütterung (Magenverstopfung). Da hierbei der Magen- und Darminhalt durch abnorme Gärungsprozesse zersetzt wird, so entwickeln sich gewöhnlich große Mengen von Wasserstoff- und Kohlenwasserstoffgas, wodurch die Tiere meteoristisch auftreiben. Bei längerer Dauer entsteht oft eine unheilbare Schwäche der Magen- und Darmmuskulatur und mit derselben eine schwere und oft tödliche Magen- und Darmentzündung. Daher ist die Prognose nur bei frischer V. günstig. Die Behandlung hat sich auf die künstliche Anregung der Magen- und Darmperistaltik zu richten und ist teils eine medikamentöse, teils eine diätetische. Beim Rindvieh genügt oft die Verabreichung von 0,5–1 kg Glaubersalz oder Bittersalz; schwere Fälle erfordern die Anwendung von Brechweinstein (10–15 g) mit Aloe (30–50 g) in schleimigen Vehikeln. Bei Schweinen empfiehlt sich Kalomel (1–2 g) in Latwergenform oder schwefelsaures Eserin (0,01 g) in subkutaner Injektion. Diätetische Mittel sind: Weizenkleie mit Wasser, rohe Kartoffeln, Rüben, junges Grünfutter und Branntweinschlempe.

Verstrickung, s. Konfination.

Verstümmelung (Mutilatio), diejenige Körperverletzung, infolge deren ein Glied verloren geht oder der Verletzte dauernd entstellt wird (s. Körperverletzung). Selbstverstümmelung zu dem Zweck, sich dadurch dem Militärdienst zu entziehen, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 142) mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter einem Jahr bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Denjenigen, welcher einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht, trifft dieselbe Strafe. Vgl. Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 81. Über den Gebrauch der Trauerverstümmelung s. d.

Verstümmelungszulage, s. Pension, S. 832 f.

Versuch, s. Experiment.

Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Conatus, Konat) liegt dann vor, wenn der Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt, das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen selbst aber nicht zur Vollendung gekommen ist. Ob ein solcher strafbarer Anfang der Ausführung oder nur eine sogen. (straflose) Vorbereitungshandlung vorliege, bestimmt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern ist nach den besondern Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dasselbe gilt von der sehr bestrittenen Frage, ob an einem untauglichen Gegenstand oder mit einem untauglichen Mittel ein verbrecherischer Versuch möglich sei. Manche verneinen diese Frage, wenn es sich um ein absolut untaugliches Objekt, z. B. Mordversuch an einer Leiche, oder um ein absolut untaugliches Mittel, z. B. Vergiftungsversuch mit einer unschädlichen Substanz, handelt, während es als strafbarer Versuch anzusehen ist, wenn das Mittel nur ein relativ untaugliches, wenn z. B. die Dosis Gift zu gering war, um schädlich wirken zu können. Das Reichsgericht (Plenarbeschluß vom 24. Mai 1880, Erkenntnis vom 10. Juni 1880) legt den Nachdruck auf die verbrecherische Absicht und erklärt auch den Versuch mit untauglichen Mitteln und am untauglichen Gegenstand für strafbar. Der V. wird nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch bei eigentlichen Verbrechen (s. d.) stets, bei Vergehen nur in denjenigen Fällen bestraft, in welchen dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen als das vollendete. Bei Übertretungen ist der Versuch überhaupt nicht strafbar. Auch bleibt der Versuch als solcher straflos, wenn der Thäter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder wenn er zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolgs durch eigne Thätigkeit abgewendet hat. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 43 bis 46; Österreichisches, § 8 ff., 47; v. Bar, Zur Lehre vom Versuch und Teilnahme am Verbrechen (Hannov. 1859); Lammasch, Das Moment objektiver Gefährlichkeit im Begriff des Verbrechensversuchs (Wien 1879); Cohn, Zur Lehre vom versuchten und unvollendeten Verbrechen (Bresl. 1880); Buri, Die Kausalität und ihre strafrechtlichen Beziehungen (Stuttg. 1885); Baumgarten, Die Lehre vom Versuch der Verbrechen (das. 1888).

Versuchsstationen, Institute, welche die Aufgabe haben, der Wissenschaft, der Land- und Forstwirtschaft oder gewissen Industriezweigen (Zucker- und Spiritusfabrikation, Milchwirtschaft, Weinbau, Gerberei, Eisenindustrie etc.) durch wissenschaftliche Bearbeitung bestimmter Fragen zu nützen. Weiteres in den betreffenden Artikeln: Landwirtschaftliche Versuchsstationen, Forstversuchswesen, Zoologische Stationen u. a.[WS 1]

Versuchung, jedes Vorkommnis im sittlichen Entwickelungsgang des Menschen, vermöge dessen die latente Gefahr, welche noch unfertige Zustände des guten Willens jederzeit mit sich bringen, in thatsächliche Wirklichkeit übergeht durch Hinzutritt äußerer Reizungen oder Nötigungen zu einer Willensentscheidung, wie sie in richtiger Weise nur da erfolgen kann, wo es dem Menschen sofort gegeben ist, sich streng in sich selbst zusammenzunehmen.

Versūr (lat.), das Umwenden; Warenumsatz, Umschlag; Aufnehmen von Geld.

Versus (lat.), s. v. w. Vers.

vert., Abkürzung für vertatur (s. d.).

Vertagen, vom altdeutschen tagen, d. h. Gericht halten, wird jetzt hauptsächlich von den Volksvertretungen gesagt, wenn ihre Sitzungen auf einige Zeit ausgesetzt werden. Das Recht der Vertagung ist fast in allen Verfassungen dem Regenten vorbehalten. Nach der deutschen Reichsverfassung steht es dem Kaiser zu, den Bundesrat und den Reichstag zu v. Die Vertagung des Reichstags darf aber ohne Zustimmung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Aber auch die von einer Kammer oder sonstigen Volksvertretung selbst ausgehende Unterbrechung der Sitzungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Abbrechung einer Verhandlung an dem einen Tag, um sie an einem andern wieder aufzunehmen, wird als Vertagung bezeichnet. Im Reichstag bedarf ein Antrag auf Vertagung der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Es wird darüber ohne Begründung des Antrags und ohne Diskussion abgestimmt. Wird der Antrag angenommen, so wird die Verhandlung abgebrochen und an einem andern Tag fortgesetzt. Die Vertagung kann aber auch von dem Präsidenten vorgeschlagen und mangels eines Widerspruchs auch auf diese Weise bewirkt werden.

Vertatur (lat.), es werde umgewendet.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. siehe auch Elektrische Versuchsstationen im 18. Band
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b16_s0162.jpg&oldid=- (Version vom 17.10.2021)