Seite:Meyers b15 s0370.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15

aschgrau und dunkelbraun gefleckt. Der Alpenstrandläufer (T. [Pelidna] alpina Cuv.), 15–18 cm lang, im Sommer oberseits rotbraun, schwarz gefleckt, unterseits weiß mit schwarzen Schaftstrichen, an Unterbrust und Vorderbauch schwarz, im Winter oberseits aschgrau, unterseits weißlich; das Auge ist braun, Fuß und Schnabel schwarz. Er bewohnt den hohen Norden, brütet aber schon in Deutschland, wo er von August bis Mai verweilt, durchstreift im Winter mit Ausnahme von Australien und Polynesien die ganze Erde und erscheint auch oft in Scharen im Binnenland und im Gebirge. Er nistet an sandigen oder feuchten Stellen in der Regel nicht weit vom Meer auf dem Boden; die vier schmutzig ölfarbenen, dunkel ölbraun gefleckten Eier (s. Tafel „Eier II“, Fig. 19) werden vom Weibchen allein ausgebrütet. Das Fleisch des Alpenstrandläufers ist sehr schmackhaft, und er wird daher in großer Zahl auf den Schnepfenherden erlegt oder gefangen.

Strandlinien, die durch den Anprall der Meereswogen an den die Küste bildenden Felsen und an Klippen hervorgebrachten Linien, welche sich zusammen mit Anhäufungen von Geröllen, Bruchstücken der Gehäuse von Meeresbewohnern und Zusammenschwemmungen von Meerestangen (Strandterrassen) sowie auch den Ansätzen (Balanen) oder den Einbohrungen (Bohrmuscheln) von Seetieren als ein das Ufer umziehender Saum oft meilenweit in ununterbrochenem Zusammenhang verfolgen lassen. Steigt das Land, und verschiebt sich dadurch die Grenzlinie zwischen Wasser und Land, so bleiben diese Signale als Produkte eines frühern, jetzt nicht mehr vorhandenen Zustandes zurück und bilden als alte S. für die Geologie wichtige Anhaltspunkte zur Kontrolle der Hebungserscheinungen (vgl. Hebung). Die Küsten Skandinaviens, Schottlands, Italiens etc. bieten zahlreiche Beispiele solcher oft zu dritt und mehr übereinander hinziehender alter S.

Strandpfeifer, s. Regenpfeifer.

Strandpflanzen, die den Seeküsten eigentümlichen Gewächse, von denen manche auch im Binnenland an Salinen als sogen. Salzpflanzen vorkommen; von Kräutern zahlreiche Chenopodiaceen, unter denen besonders die Gattungen Salsola und Salicornia zu nennen sind, ferner: Glaux maritima, Plantago maritima, Triglochin maritimum, Aster Tripolium, Artemisia maritima, Statice Limonium, Eryngium maritimum, Juncus maritimus, Lepturus filiformis, Crambe maritima, Cochlearia officinalis, Ammophila arenaria; von Holzpflanzen: Hippophaë rhamnoïdes, in Südeuropa Pinus maritima und Pinus Pinea.

Strandrecht, s. Grundruhrecht.

Strandtrift (strandtriftiges Gut), Gegenstände, die infolge eines Seeunfalls von der See gegen den Strand getrieben und von dem Strand aus geborgen werden. Vgl. Strandung.

Strandung, das Auflaufen und Festsitzen eines Schiffs auf dem Strand, auf einer Klippe oder auf einer Sandbank. Wird die S. absichtlich bewirkt, um das Scheitern des Schiffs zu vermeiden, so gehört der dadurch verursachte Schade zur großen Havarie (s. d.). Die in verbrecherischer Absicht mit Gefahr für das Leben andrer herbeigeführte S. wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 323) mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn dadurch der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Wurde eine S. fahrlässigerweise verursacht, so tritt (§ 326) Gefängnisstrafe ein. Wer endlich ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150–6000 Mk. bestraft (§ 265). Für das Deutsche Reich ist das Strandungswesen im übrigen durch die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 geregelt. Dieselbe handelt namentlich von den Strandbehörden, welchen die Sorge für die Rettung und Bergung der in Seenot befindlichen Personen und Güter anvertraut ist, ferner von dem Verfahren der Bergung und Hilfsleistung in Seenot, von den Bergungs- und Hilfskosten und von den Privatrechtsverhältnissen in Ansehung des sogen. Strandguts (s. d.). Als Strandbehörden fungieren Strandämter, welche das Strandgut zu verwalten und den Empfangsberechtigten, nötigen Falls nach einem Aufgebotsverfahren, zu übermitteln haben. Den Strandämtern sind Strandvögte untergeordnet, welchen das eigentliche Hilfs- und Rettungswerk obliegt. Ihrer Aufforderung zur Hilfsleistung müssen alle anwesenden Personen nachkommen, sofern sie dazu ohne erhebliche eigne Gefahr im stande sind. Sie sind ferner befugt, zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Gerätschaften in Anspruch zu nehmen und jeden Zugang zum Strand zu benutzen. Der Vorsteher eines Strandamtes (Strandhauptmann) kann zugleich zum Strandvogt bestellt werden. Diese Strandbeamten sind Beamte der betreffenden Landesregierungen. Vgl. die Instruktion zur Strandungsordnung vom 24. Nov. 1875 („Zentralblatt für das Deutsche Reich“ 1875, S. 750).

Strandvogt, s. Strandung.

Strandwolf, s. Hyäne.

Strang (Strähne), ein Garnmaß, 1) für Leinengarn: = 10 Gebinde à 120 Fäden = 1200 Fäden = 2743,15 m; 2) für Baumwollgarn: a) englisch: = 560 Fäden à 11/2 Yards = 840 Yards = 768,08 m, b) französisch: = 10 Gebinde à 70 Fäden = 700 Fäden = 1000 m; 3) für Wollgarn: A. Kammgarn: a) deutsche Weife: 1 S. = 7 Gebinde à 80 Fäden = 560 Fäden (à 11/2 Yards) = 768,08 m, b) englische Weife: 1 S. = 7 Gebinde à 80 Fäden à 1 Yard = 512,05 m; B. Streichgarn: a) preußische Weife: 1 S. = 20 Gebinde à 44 Fäden = 880 Fäden à 21/2 preußische Ellen = 1467,265 m, b) sächsische Weife (für Vicunnagarn): 1 S. = 5 Gebinde à 80 Fäden = 400 Fäden à 2 alte Leipziger Ellen = 452 m, c) böhmische Weife: 1 S. = 20 Gebinde à 44 Fäden = 880 Fäden à 2 Wiener Ellen = 1371,28 m; 4) für Seide: 1 S. = 4 Gebinde à 3000 Fäden àm = 12,000 m.

Strange (spr. strehndsch), Robert, Kupferstecher, geb. 26. Juli 1721 auf der orkadischen Insel Pomona, ging nach Edinburg und schloß sich dort an den Prätendenten an, nach dessen Sturz er nach Paris flüchtete und unter Le Bas studierte. 1751 kam er nach London, reiste 1759 nach Italien, lebte dann mehrere Jahre in Paris und zuletzt in London, wo er 5. Juli 1792 starb. Er stach Blätter nach italienischen Meistern, besonders nach Tizian, auch nach van Dyck, die von schöner Wirkung sind. Zur Zeit der dominierenden Schwarzkunst kultivierte S. den edlern Linienstich. Vgl. Dennistoun, Memoirs of Sir R. S. (Lond. 1855, 2 Bde.).

Stranggewebe, in der Pflanzenanatomie das gesamte Gewebe der Gefäßbündel im Gegensatz zu dem Grundgewebe und Hautgewebe (s. d.).

Strangulieren (lat.), jemand erwürgen, indem man ihm einen Strang um den Hals legt und damit

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 370. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b15_s0370.jpg&oldid=- (Version vom 27.6.2022)