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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12

[Artikel Patent.]

Übersichtstafel der Patentgesetze der wichtigsten Staaten.
Land, Arten der Patente, Behörden Dauer Abgaben Gründe der Ungültigkeit oder der Aufhebung
Deutsches Reich.
(Erfindungs- und Zusatzpatente.) Patentamt in Berlin.
15 Jahre. Das Zusatzpatent erlischt mit dem Hauptpatent.
Für das 1. Jahr 30 Mark
2. 50
3. 100
4. 150

für jedes folgende Jahr 50 Mk. mehr, also im ganzen für 15 Jahre 5280 Mk. (bei Zusatzpatenten einmalige Gebühr von 30 Mk.), außerdem 20 Mk. als Pauschsumme für die Kosten des Verfahrens.

1) Nichtzahlung der jährlichen Abgabe 3 Monate nach dem Verfall; 2) Mangel der Neuheit und Patentfähigkeit; 3) unbefugte Entlehnung; 4) Nichtausführung binnen 3 Jahren; 5) Verweigerung der Lizenz, wenn die Erteilung im öffentlichen Interesse geboten ist.
Belgien.
(Erfindungs-, Verbesserungs- und Einführungspat.) Minister des Innern (Provinzial­regierung oder Kreisbehörde).
20 Jahre. Das Einführungspatent erlischt mit dem ausländischen Patent.
Für das 1. Jahr 10 Frank
2. 20
3. 30

und so in jedem folgenden Jahr 10 Frank mehr, zusammen 2100 Frank. Verbesserungspatente, welche dem Inhaber des Hauptpatents erteilt werden, sind frei.

1) Nichtzahlung der jährlichen Abgabe; 2) Nichtausführung binnen einem Jahr nach der Ausführung im Ausland sowie einjährige Unterbrechung der Ausführung.
Dänemark.
(Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Der Minister des Innern.
5–15 Jahre für Inländer, 5 für Einführungspatente (in der Regel). Einmalige Abgabe von 34 Kronen (381/4 Mark). Nichtausführung binnen Jahresfrist oder Unterbrechung der Ausführung.
Frankreich.
(Erfindungs- und Zusatzpat.) Minister für Ackerbau und Handel (Präfektur des Departements).
5 oder 10 oder 15 Jahre, nach Wahl des Bewerbers. Das Zusatzpatent erlischt mit dem Hauptpatent. Jährlich 100 Frank. Das Zusatzpatent unterliegt einer einmaligen Gebühr von 20 Frank. 1) Nichtzahlung der Abgabe am Verfalltag; 2) Nichtausführung binnen 2 Jahren u. 2jährige Unterbrechung der Ausführung; 3) Einführung des patentierten Gegenstandes vom Ausland ohne ministerielle Erlaubnis; 4) Mangel der Neuheit u. Patentfähigkeit; 5) betrügerische Angabe eines falschen Patenttitels. Unzulängliche Beschreibung.
Großbritannien.
(Erfindungs- u. Einführungspat.) Patentamt in London.
14. Jahre. Das Patent kann auf weitere 7–14 Jahre verlängert werden. War die Erfindung vorher im Ausland patentiert, so erlischt das Patent mit dem zuerst ablaufenden ausländ. Patent. 5 Pfd. Sterl. vor der Patenterteilung, 50 Pfd. Sterl. vor Ablauf des vierten Jahrs, 100 Pfd. Sterl. vor Ablauf des achten Jahrs oder jährliche Gebühren von 10, später 15, in den letzten Jahren 20 Pfd. Sterl. 1) Mangel der Neuheit; 2) Unrichtigkeit der Beschreibung. Die nachträgliche Einschränkung (disclaimer) ist gestattet.
Italien.
(Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Patentamt in Rom.
1–15 Jahre, nach Wahl des Bewerbers; die nachträgliche Verlängerung bis auf 15 Jahre ist gestattet. Ist die Erfindung vorher im Ausland patentiert, so kann die Dauer des längsten ausländischen Patents nicht überschritten werden. Verbesserungspatente erlöschen mit dem Hauptpatent. 1) Bei Einlegung des Gesuchs 10 Lire für jedes Jahr der Patentdauer; 2) jährlich:
40 Lire für die ersten 3 Jahre
65 folg. 3
90 3
115 3
140 letzten 3

der Patentdauer; 3) für Verbesserungspatente eine einmalige Gebühr von 20 Lire.

1) Nichtzahlung der jährlichen Abgabe binnen 3 Monaten nach Verfall; 2) Nichtausführung oder Unterbrechung der Ausführung während eines Jahrs (bei einer Patentdauer von mehr als 5 Jahren während 2 Jahren); 3) Mangel der Neuheit; 4) ungenügende Beschreibung. (Die nachträgliche Einschränkung ist zulässig.)
Luxemburg.
(Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Regierungsrat in Luxemburg.
15 Jahre. Die Erteilung ist von der Erteilung eines Patents auf denselben Gegenstand in Deutschland abhängig. 1. Jahr 10 Fr., 2. Jahr 20 Fr. u. s. f. für jedes folgende Jahr 10 Fr. mehr. Für Zusatzpatente einmalige Gebühr von 10 Fr. Nichtzahlung der Gebühr binnen 3 Monaten. Erlöschen desselben Patents in Deutschland. Nichtausführung binnen 3 Jahren. Lizenzverweigerung.
Norwegen.
(Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Regierung in Christiania.
15 Jahre. Verb.- u. Zusatzpatente erlöschen mit dem Hauptpatent. Für das 1. Jahr 30 Kronen, für das 2. Jahr 10 Kr., für das 3. Jahr 15 Kr. und so jedes Jahr 5 Kr. mehr. 1) Nichtzahlung der Abgaben binnen 3 Mon. nach Verfall; 2) mangelnde Patentfähigkeit; 3) wenn binnen 3 Jahren die Erfindung nicht ausgegeben od. der pat. Gegenstand nicht feilgeboten wird.
Österreich-Ungarn.
(Erfindungs-, Einführungs- und Verbesserungspat.) Der österreichische und der ungarische Handelsminister (Statthalterei oder Bezirks­hauptmannschaft).
1–15 Jahre, nach Wahl des Bewerbers. Die nachträgliche Verlängerung bis auf 15 Jahre ist zulässig. Einführungspatente und Patente an Ausländer werden nur bis zum Ablauf des ausländischen Patents erteilt. Bei der Einlegung des Gesuchs sind zu erlegen für jedes der ersten 5 Jahre der Patentdauer 20 Fl., vom 6.–10. Jahr: 30, 35, 40, 45 und 50 Fl., vom 11. bis 15. Jahr: 60, 70, 80, 90 und 100 Fl.; im ganzen für 15 Jahre 700 Fl. mit einem 5proz. Zuschlag. Auf das einfache Patentgesuch werden zwei konforme Patente für die beiden Reichshälften gegen einfache Taxe erteilt. 1) Mangelhafte Beschreibung; 2) Mangel der Neuheit; 3) Nichterfüllung der bei Erteilung des Patents auferlegten Verpflichtungen, Nichtausbeutung binnen einem Jahr, Unterbrechung der Ausbeutung während 2 Jahren (ein Nachweis der Ausübung wird jedoch nicht verlangt); 4) wenn die Ausübung mit dem öffentlichen Wohl in Widerspruch tritt.
Portugal.
(Erf.-, Verb.- u. Einf.-Pat.) Minister d. öff. Arb. (Prov.-Verwlt.).
Bis zu 15 Jahren, nach Wahl des Bewerbers. Jährlich 5 Milreis (221/2 Mark). Nichtausbeutung binnen 2 Jahren, Unterbrechung während 2 Jahren. Mangel der Neuheit. Unrichtige Beschreibung.
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 772a. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b12_s0772a.jpg&oldid=- (Version vom 10.6.2022)