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Parteien ein gemeinschaftliches Gericht gewählt und aufgestellt haben, welchem sie die Entscheidung ihrer Sache übertrugen, so findet die Berufung nicht mehr Statt. Denn da es lediglich ihnen überlassen war, ob sie es auf den Spruch dieser Personen ankommen lassen wollten oder nicht, so ist auch nicht mehr als billig, daß sich jeder Theil bei dem Erkenntniß seiner frei gewählten Richter beruhige. So wirst also auch du, der du durchaus nicht genöthigt warst, deinen Sohn wieder anzunehmen, wenn er es dir nicht zu verdienen schien, sondern ihn nur darum annahmst, weil du ihn für rechtschaffen hieltest, nicht besorgt seyn, ihn zum zweitenmale zu verstoßen. Daß deinem Sohne dadurch Unrecht geschehen würde, hast du durch die That bezeugt; du hast durch seine Wiederannahme erklärt, daß er ein guter Sohn geworden. Diese letztere Handlung kannst du dich nun nicht wieder reuen lassen; unsere Aussöhnung muß für immer Bestand haben, nachdem du schon zweimal über mich Gericht gehalten, und kraft des zweiten von dir selbst gefällten Spruchs das Erkenntniß des erstern Gerichtes, das mich aus dem Hause wies, aufgehoben und vernichtet hast. Und eben durch diese Aufhebung des frühern Spruches bekräftigtest du deine zweite Willensmeinung: bei dieser also mußt du bleiben, dein eigenes Urtheil mußt du in Ehren halten. Du mußt mein Vater seyn: du bist es geworden durch einen freien, wohlüberlegten, rechtskräftigen Entschluß.

12. Ja, wenn ich auch nicht von Geburt dein Sohn, wenn ich ein bloßes Adoptivkind wäre, so würde dir gleichwohl, dünkt mich, das Recht nicht zustehen, mich wieder zu verstoßen. Denn was gleich Anfangs zu thun oder nicht zu

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Lukian von Samosata: Lucian’s Werke. J. B. Metzler, Stuttgart 1827–1832, Seite 782. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Lucians_Werke_0782.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)