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usw.), die Professor Strack an jener Schrift vor Jahren zu tadeln wußte, hier berichtigt worden sind.

Einzelne in der Broschüre vorkommende Personen-Namen sind nur durch Buchstaben angedeutet; dafür sprachen in jedem Einzelfalle besondere und gute Gründe. Mir sind jene Namen bekannt, und ich werde sie nötigenfalls den zuständigen Behörden angeben.

Mit einer theoretischen Erörterung der Ritualmord-Frage befaßt sich die Broschüre begreiflicherweise nicht, und auch ich habe dazu hier im Vorworte keinerlei Veranlassung.

Wer sich darüber unterrichten will, dem seien zu diesem Zwecke die auf dem Umschlage angezeigten Bücher, besonders „Der Talmud-Streit vor den deutschen Richtern und die Blutopfer-Frage“ angelegentlich empfohlen. – Wenn die Herren Kriminal-Kommissare Wehn und Braun und der Herr Oberstaatsanwalt Lautz von dieser Schrift Kenntnis genommen hätten, so würden sie die Blutentziehung als Mordmotiv nicht von vornherein als undenkbar abgewiesen haben.

Aber diese Herren haben augenscheinlich auch nicht einmal das Buch des von der gesamten jüdischen Presse als wissenschaftliche Autorität gepriesenen Professors Strack „Der Blutaberglaube in der Menschheit, Blutmorde und Blutritus“ gelesen! Sie hätten sonst daraus ersehen können, daß selbst dieser Judenverteidiger nicht so unvorsichtig gewesen ist zu behaupten, daß Blutmorde bei den Juden nicht vorkämen; er versucht vielmehr nur zu beweisen, daß die nachweislich vorgekommenen nicht ,,rituell“ waren, d.h. daß sie nicht auf Grund einer offenkundigen Religionsvorschrift verübt worden sind. – Strack sagt in einer Zuschrift an den österreichischen Unterrichtsminister über sein oben bezeichnetes Buch wörtlich: es sei darin ,,unwiderleglich dargethan, daß, soweit Morde zur Erlangung von Blut stattfinden, das Blut nicht zu irgendeinem rituellen, sondern zu einem abergläubischen Zwecke bestimmt ist.“

Die Herren Wehn, Braun, Lautz und andere sind weiter gegangen als die „Autorität“ Strack. Sie haben es sogar nicht für möglich gehalten, daß Juden aus Aberglauben einen Mord begehen könnten, während diese Möglichkeit beim christlich-deutschen Volke nicht geleugnet werden kann. (Man denke an den Prozeß gegen den Giftmörder Jänicke). –

Aber die Unfähigkeit selbstständigen Denkens hat in großen Kreisen unseres Volkes, nicht zum wenigsten auch in den sogenannten gebildeten Ständen, unter dem Einflusse der Judenpresse schon so weit um sich gegriffen, daß deren absurdeste Behauptungen ohne jede Prüfung als richtig angenommen und gedankenlos nachgebetet werden. – Nur ein Beispiel davon sei hier angeführt:

Gleich, als nach der Konitzer Mordthat der Verdacht sich auf die Juden lenkte, ging fast durch die ganze Presse eine, wenn ich nicht irre, aus dem „Berliner Tageblatt“ stammende Notiz des Inhaltes: Juden könnten schon deshalb nicht als Thäter in Betracht kommen, weil ihnen der Blutgenuß im mosaischen Gesetze verboten sei. Und dieser Unsinn wurde gedankenlos von vielen deutschen Philistern nachgeplappert. – Genau dieselbe Logik wäre es, wenn man sagen wollte: Den Juden ist im mosaischen Gesetze der Wucher verboten, also ist es unmöglich, dass die Juden Wucher treiben könnten.

Im höchsten Maße verdächtig ist die fanatische Parteinahme, die ebenso wie bei den ähnlichen Mordthaten in Sturz, Xanten, Polna usw. auch diesmal wieder in der gesamten Judenschaft zu Gunsten der verdächtigen Juden sich zeigt.

Das jüdische Verwirrungs-Komitee ist auch neuerdings wieder emsig bei der Arbeit.

In einzelnen Zeitungen wird der Verdacht auf den Arbeiter Masloff gelenkt, dem sehr wohl die Mordthat zuzutrauen sei, und in anderen macht eine geheimnisvolle Nachricht die Runde, wonach die Aufklärung der Blutthat

Empfohlene Zitierweise:
Max Liebermann von Sonnenberg: Der Blutmord in Konitz. Deutschnationale Buchhandlung und Verlags-Anstalt, Berlin 1901, Seite VI. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Liebermann-_Blutmord_Konitz-_07.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)