Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 111.jpg

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Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Beobachtung der Verfassung und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigener, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu wollen.

Art. 27.

Wir werden den eröffneten Landtag gleichfalls entweder in eigener Person, oder durch einen besonders dazu beauftragten Commissär, schließen und alsdann den der ständischen Versammlung schon vor dem Schlusse mitgeteilten Landtags-Abschied Unsern getreuen Untertanen verkünden lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Gegeben Darmstadt den 18. März 1820.
(L.S.)
LUDEWIG.
von Grolman.