Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 110.jpg

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Veranlassung geben, von der in dem vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Befugnis der Beschwerdeführung bei Uns Gebrauch zu machen.
Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen erkennen Wir dagegen nicht an. Diese Interessen zu prüfen und zu wahren, gebührt blos der Versammlung Unserer getreuen Stände und die Vereinigungen Einzelner, oder ganzer Korporationen zu diesem Zwecke soll daher von Unseren Regierungsbehörden als eine polizeiwidrige und strafbare Handlung betrachtet und behandelt werden.

Art. 24.

Unsere Stände sind Uns für den Inhalt ihrer freien Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freien Meinungs-Aeußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Aeußerung etwa finden sollten und Wir sind nicht gemeint, in solchen Fällen den Einzelnen das Klagerecht zu entziehen, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht.
Klagen dieser Art sollen jedoch nur bei Unserm Hofgerichte in Darmstadt angestellt werden können.
Für das Entferntbleiben unanständiger Aeußerungen hat der Präsident jeder Kammer , nach dem Geschäfts-Reglement Sorge zu tragen.
Während der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall einer Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, wo aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht worden soll.

Art. 25.

Ueber die Art und Weise, wie Unsere Stände, wenn Wir einen Landtag ausgeschrieben haben, einberufen[WS 1], wie ihre Legitimation geprüft und wie von ihnen die ihnen obliegenden Geschäfte besorgt werden sollen, werden besondere Reglements[WS 2] werden.

Art. 26.

Wenn, nachdem Wir die Stände einberufen haben, die Legitimation derselben geprüft worden sind, so werden Wir den Landtag entweder in eigener Person, oder durch einen besonders dazu von Uns beauftragten Commissär, eröffnen.
Die Stände werden bei dieser Eröffnung folgenden Eid leisten:

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Die Einberufung erfolgte mit Edict vom 24. März 1820.
  2. Geschäftsordnung vom 25. März 1820.