Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 109.jpg

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bei einer weiteren Ständeversammlung, welcher Wir es vorlegen lassen, auch nur eine der beiden Kammern sich beifällig für dasselbe erklärt.
Gesetze dieser Art werden Wir, vor dem vernommenen Gutachten Unserer Stände, nicht provisorisch vollziehen lassen. ausgenommen, wenn sie sich nicht direct auf das Eigenthum und die Freiheit der Personen beziehen, (wie die Gesetze über den Civilprozeß) und dringende Verhältnisse die provisorische Vollziehung als notwendig oder räthlich erscheinen lassen.
Wir behalten Uns außerdem vor, das Gutachten Unserer getreuen Stände auch über solche Gegenstände der Gesetzgebung zu vernehmen, welche nur das Interesse einzelner Provinzen betreffen.

Art. 21.

Die Kammern haben das Recht, Uns alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden Beschlusses für geeignet dazu halten, um an Uns, als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch, gebracht zu werden. Wir werden dergleichen Anträge jederzeit willig annehmen, und, in so fern Wir sie für gegründet halten können, mit Vergnügen den Beschwerden abhelfen und die zu der Erfüllung solcher Wünsche erforderlichen Verfügungen erlassen.

Art. 22.

Insbesondere erteilen Wir Unsern ständischen Kammern die Befugnis auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an Uns zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen Unserer Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten, indem es Unser ernstlicher Willen ist, daß jeder Staatsdiener mit Sorgfalt und Pünctlichkeit seine Pflichten erfülle und nicht, ganz gegen Unsre wohlmeinenden und väterlichen Absichten, Mißtrauen und Unzufriedenheit veranlasse.

Art 23.

Einzelne und Korporationen können sich nur dann an die Kammern Unserer Stände wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Intressen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt, oder gedrückt halten und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, um bei Unseren Behörden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben. Eine solche Petition kann dann den Ständen, wenn sie dieselbe nicht, alsbald, oder nach der ihnen Unsern obersten Behörden erteilten Auskunft, als ungegründet verwerfen,