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muß, was man unter einem öffentlichen und einem unbußfertigen Sünder zu denken habe.

 Indes, das Ausschußgutachten war noch zu groß und hoch für die Synode. Sie ahnte mit Recht Bruch an allen Ecken und der Beschluß durch Stimmenmehrheit unter großem Tumult gieng dahin: „Es solle bei der bereits in dieser Beziehung bestehenden Verordnung sein Verbleiben haben und dem k. Oberconsistorium überlaßen bleiben, dieselbe bei der Geistlichkeit

in Erinnerung zu bringen.“
(S. Referat in Nr. 20. (p. 200)
der Zeitfragen.




 Wer sich überdies einen recht geringen Begriff von der letzten Verhandlung der Synode – denn das war am Ende die über unsre Petition – machen will, der lese in Nr. 39/40 der Synodalblätter p. 344. die sieben Zeilen des Protocolls und den darunter gedruckten Vortrag des Abgeordneten Kahr.




 Wir sind am Ende unsrer Erzählung. Man kann an der Synode im Vergleich mit früheren viel Löbliches finden, aber Bekenntnistreue im kirchlichen Sinne kann ihr nicht nachgesagt werden. Viele haben sich als Gegner der Bekenntnistreue erwiesen – und auch die hervorragendsten Männer haben es unterlaßen, es zu sagen, was sie unter Bekenntnistreue verstehen, wozu sie die Schaar der auf sie horchenden, ihnen nachtretenden Menge erziehen und führen wollen. Da war nirgends ein einmüthiges, nirgends ein völliges Bekenntnis; niemals paßte Act. VII. der Augustana, auf diesen obersten Rath der sogenannt lutherischen Landeskirche Bayerns. Wir hatten eine Versammlung, deren Physiognomie die eines kirchlichen Parlaments, nicht die einer Kirchenversammlung war. Durch Stimmenmehrheit wurde in Glaubenssachen, wo eine