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(was vielleicht vorzuziehen seyn dürfte) ganz und gar gestrichen werden, da ja eine Wiederholung der bei der Ordination bereits stattgefundenen Verpflichtung auf das Bekenntnis bei der Installation durchaus nicht mehr nöthig ist, andererseits, d. h. auf Seiten der Unterzeichner der in Rede stehenden Petition mit der Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer auf jene im Ordinationsscheine befindliche Formel sich beruhigen werden.“

 So ist die neu angenommene Verpflichtungsart motivirt. In dem neuen (früher stand auch im Ordinationsschein kein Wort von Bekenntnis) Ansbacher Ordinationsschein, welcher übrigens vielleicht auch in der letzten Zeit nicht allen Consistorialräthen bei der Ordination die Norm gab, heißt es, der Candidat habe „das Gelübde abgelegt, als Diener der Kirche Christi die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem Bekenntnisse der Kirche rein und lauter zu predigen.“ Und diese Formel, welche zwischen quia und quatenus nicht einmal die Mitte hält, am wenigsten in einer Zeit kirchlicher Anfechtung, soll den Antragsstellern zur Beruhigung dienen. Sie, die nichts fordern als das gute Recht der Kirche, sollen Vermittelung und Verständigung eintreten laßen, d. h. sie sollen mäkeln. Was soll denn hindern, wie früher in der Kirche das quia, einfach zu gebrauchen? Welche Lehre ist denn falsch? Oder welche ist Kleinigkeit? Es handelt sich ja nicht von dogmatischen Systemen der Theologen, sondern von den Symbolen selbst, von dem, was in ihnen steht, so wie es steht. Man bringe uns nicht Stellen, wie die aus der Auslegung des vierten Gebots im großen Katechismus, welche dem Teufel ein Wettermachen zuschreibt (eine Stelle, welche sich aus Hiob und dem Neuen Testamente sogar biblisch rechtfertigen läßt); man bleibe bei der Sache und rechne zum Bekenntnis, was bekennend gesagt ist, was Dogmatik, was Ethik, was Sakrament und Amt etc. betrifft; mit einem Wort, man nehme es, wie es in der lutherischen Kirche herkömmlich