Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/52

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bekenntnis. Das „sämmtlich“ täuscht einen Augenblick, aber man sehe nur auf seine Stellung im Satz und es wird offenbar werden, daß aus den symbolischen Büchern das Bekenntnis ausgesondert wird; nicht die sämmtlichen Symbole sind das Bekenntnis, sondern das Bekenntnis steht nur in ihnen, wo, wie weit? das ist nicht gesagt, also im Dunkeln gelaßen und der freien Auslegung anheimgestellt. Gerade so – unbestimmt, unentschieden hatte sich die Synode in allen Beschlüßen für das lutherische Bekenntnis erklärt. Sollte aber jemand der Meinung sein, daß wir die Worte des Beschlußes nur übel ausdeuten, dem wollen wir sogleich die hinreichende Widerlegung seiner Meinung verschaffen. Der Beschluß wurde ganz nach dem Referate gefaßt. Der Referent aber, der, wie wir, annehmen dürfen, für seine Person mehr dem quia, als dem quatenus huldigt und nur verzweifelte, mehr durchbringen zu können, überdies den Beschluß seines Ausschußes vorzutragen hatte, sagt in seinem Referate, wie folgt:

„Abgesehen nun von der Frage, ob die aus diesen Actenstücken ersichtliche, im k. Consistorialbezirk Ansbach bestehende Praxis auch im Consistorialbezirk Bayreuth und sonst überall in Uebung ist, so ist auch durch die Faßung der Verpflichtungsformel, wie sie in der mitgetheilten Instruktion für die Pfarrer enthalten ist, an sich schon dem in Rede stehenden Petitionspunkte keinesfalls Genüge gethan, indem jene Formel offenbar aus ein quatenus hinauskommt, die Petition aber eine Verpflichtung auf sämmtliche lutherische Symbole mit „quia, nicht mit quatenus“ fordert. Dagegen aber hält Referent die Formel, wie sie der mitgetheilte Ordinationsschein enthält, für vollkommen geeignet, in dieser Beziehung zur Verständigung zu dienen, und ist daher seine Meinung, es sollte einerseits entweder die Verpflichtungsformel in der Instruction für die Pfarrer so, wie sie der Ordinationsschein enthält, gefaßt, oder