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der Synode nicht desavouirt, sondern angenommen wurden, ist oben schon angedeutet worden. Wir könnten uns beruhigen, wenn dieselben wirklich auf confessionellen Boden gestellt und gegen ihre Uebergriffe in die Befugnisse des geistlichen Amtes genügend vorgesehen worden wäre. Daß die confessionelle Grundlage doch fehlt, ist oben schon ausgesprochen worden. Daß nicht genügend im Interesse des Amtes vorgesehen ist, kann ein jeder aus Nr. 26. der Synodalblätter sehen. Mit dem nach p. 241. einstimmig angenommenen Zusatze, daß die Kirchenvorstände „überhaupt auf Anregung und Hebung des kirchlichen Lebens hinzuwirken und die Anstalten christlicher Wohlthätigkeit und christlicher thätiger Liebe zu befördern hätten“ ist etwas ungemein Vages gesagt, wodurch jedem Uebergriff Thür und Thor geöffnet ist. Zwar zeigte sich in der hernach angenommenen Höfling’schen Modification: „Sollte ein Beschluß des Kirchenvorstandes dem Bekenntnisse der Kirche, den Rechten und Befugnissen des Pfarramtes, den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen, überhaupt dem wohlverstandenen Interesse der Kirche widersprechen, so hat das Pfarramt etc.“ – eine Regung des Gewißens, deren Aeußerung dankenswerth ist; aber eben diese Modification beweist, daß wir dem Wirkungskreis des Kirchenvorstandes nicht ohne Grund Vagheit vorwerfen, – und anderer Seits hebt die Modification das Uebel nicht. Die Befugnisse des Kirchenvorstandes machen Uebergriffe, die Modification Streit und Sieg möglich, beide helfen der Gemeine zu Unruhe und Spaltung. – Die großen Stadtgemeinden – z. B. Fürth, Nürnberg etc. – werden es sammt ihren Pfarrern zu genießen bekommen. Man wird ihnen – da Bekenntnistreue zumal so wenig gewahrt ist – Leute zu Kirchenvorständen geben, die ihnen entweder nichts nützen, oder gar kräftig beweisen werden, was für ein Jammer es ist, wenn das Minimum kirchlicher Einträchtigkeit nur in Thesi, nicht in Praxi festgehalten wird. – – Was die von uns beantragte Diaconie (Nr. 7. p. 13 der Petition)