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worden. Auch ist von dem Geiste des Bekenntnisses, an dem festzuhalten sei, und von dem Vorbehalte des Rechtes der freien Forschung in der Weise die Rede gewesen, als ob ein Festhalten an den Bekenntnisschriften der freien Forschung Eintrag thue. Ferner haben dem Beschluß der Generalsynode, wonach für die Vertreter der Gemeinden Bekenntnistreue erfordert wird, auch alle diejenigen beigestimmt, welche das Bestehen einer lutherischen Kirche in Bayern widersprochen haben, wodurch der Sinn des Ausdrucks Bekenntnistreue oder „Stehen im Glauben und Bekenntnis der Kirche“, insofern er auf die lutherischen Bekenntnisse bezogen sein soll, sehr in Zweifel gestellt wird. Um nun alle Zweideutigkeit und Zweifel zu beseitigen, halten es die Unterzeichneten für nothwendig zu erklären:

1) daß sie sich eins wißen mit der ganzen lutherischen Kirche auf Erden, und um dieses Zusammenhangs willen auch der gemeinschaftliche Unterscheidungsname „lutherische Kirche“ festgehalten werden muß[1];
2) daß sie unter dem lutherischen Bekenntnisse nichts anderes verstanden wissen wollen, als was in den symbolischen Büchern der lutherischen Kirche, welche sie als mit der heiligen Schrift in Einklang stehend erkennen, enthalten ist, und daß sie an denselben unverbrüchlich fest halten.“
(S. Synodalbl. 39/40. p. 346.) 

 In dem Sinn nun, wie man früher den Ausdruck „lutherisch“ genommen hat, wie auch noch jetzt z. B. unsre Brüder in Preußen lutherisch sind, war diese Synode gewis nicht


  1. Am 21. Februar verlangte v. Tucher mit 12 andern Abgeordneten, »daß in allen die evangelisch-lutherische Kirche betreffenden Angelegenheiten der derselben gebührende Name in sein volles ungeschmälertes Recht eingesetzt werde.« S. Synodalbl. 39/40. p. 348.